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Verkehrs­über­wachung

Blitzerfoto: Der verräte­rische Beifahrer

Auf Blitzerfotos wird der Beifahrer in der Regel unkenntlich gemacht. Trotzdem kann ein verräte­rischer Passagier dem Fahrer zum Verhängnis werden. Denn nach Ansicht der Gerichte dürfen die Ermitt­lungs­be­hörden durchaus einen Blick auf den Beifah­rersitz werfen und daraus ihre Schlüsse ziehen.

Ein schlechtes Beweisfoto hat schon manchen Temposünder gerettet. Dabei gibt es viele Faktoren, die den Fahrer auf einem Bild aus der Radarfalle unkenntlich machen können: eine große Sonnen­brille, ein Lichtreflex auf der Frontscheibe oder der Rückspiegel, der das Gesicht verdeckt. Häufig führen solche schlechten Beweisfots dazu, dass Verfahren eingestellt werden. Denn wenn das Foto als einziger Beweis dienen soll, muss es den Fahrer eindeutig identi­fi­zieren.

Die Behörden können neben dem Fahrerfotos allerdings auch andere Indizien zur Ermittlung der Person am Steuer heranziehen. Besonders interessant ist dabei natürlich das Bild des Beifahrers. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verhandelte in diesem Jahr in zweiter Instanz den Fall eines Fahrers, der wegen einer Abstands­un­ter­schreitung von einem Amtsgericht zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden war.

Als Indiz hatte das Amtsgericht auch gewertet, dass auf dem Beifah­rersitz eindeutig die Tochter des vermeint­lichen Fahrers zu erkennen war. Dagegen wehrte sich der Betroffene erfolglos. Das OLG Oldenburg stellte fest, dass es unvermeidbar sei, dass auf Beweisfotos bei Verkehrs­über­wa­chungs­maßnahme auch der Beifahrer abgebildet wird. Das Gericht sah auch keine Probleme bei der Verwertung des Bildes durch die Ermitt­lungs­be­hörden.

Blitzerfotos werden intern nicht unkenntlich gemacht

Dass den Ermitt­lungs­be­hörden das Bild des Beifahrers überhaupt zur Verfügung steht, mag auf den ersten Blick überraschen. Schließlich sind auf Anhörungsbögen, die Behörden nach einem Geschwin­dig­keits­verstoß verschicken, die Beifahrer in der Regel unkenntlich gemacht. Nur in Ausnah­me­fällen sind hier Mitfahrer zu erkennen – zum Beispiel bei technischen Fehlern oder wenn Fahrer von Rechts­lenker-Fahrzeugen geblitzt werden.

Diese Zensur hat datenschutz­rechtliche Gründe. Schließlich kann es sehr unangenehme Folgen haben, wenn beispielsweise der Ehemann einer Verkehrs­sünderin das Schreiben öffnet und das Beweisfoto seine Frau bei einer Spazierfahrt mit dem Geliebten zeigt.

Auf den Original­auf­nahmen der Behörden wird der Beifahrer allerdings nicht unkenntlich gemacht. Im internen Gebrauch können die Ermittler also durchaus auf diese zusätzliche Information zurück­greifen.

BVerfG: Blitzerfotos greifen nicht unzulässig in Persön­lich­keitsrecht ein

Grundsätzlich ist jede Anfertigung eines Beweisfotos ein Eingriff in die informa­tionelle Selbst­be­stimmung der abgebildeten Person. Allerdings hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eindeutig klarge­stellt, dass dieser Eingriff im Falle von Blitzerfotos gerecht­fertigt ist (AZ: BvR 759/10).

Das Interesse der Allgemeinheit an einem sichern Straßen­verkehr überwiege in diesem Fall. Entscheidend ist dabei, dass Bilder nur bei einem konkreten Anfangs­verdacht angefertigt werden – zumindest bei korrekt funktio­nie­render Technik. Nämlich erst dann, wenn der Fahrer tatsächlich die zulässige Geschwin­digkeit überschreitet.

Nach dem Urteil des OLG Oldenburg gilt dies ausdrücklich auch für Beifahrer, obwohl diese nicht für den Verkehrs­verstoß verant­wortlich sind. Ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot lasse sich durch das Persön­lich­keitsrecht des Beifahrers nicht begründen.

Wer als Fahrer künftig gegen ein Blitzerfoto vorgeht, sollte sich also immer auch fragen, ob ein „verdächtiger“ Passagier ihn verraten könnte

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Datum
Aktualisiert am
07.12.2018
Autor
pst
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Auto Bußgeld Polizei Strafzettel

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