Werkstattreparatur
Geld zurück: Werkstatt muss wirtschaftlich arbeiten
Nach einem Verkehrsunfall verlassen sich viele Geschädigte darauf, dass die Werkstatt den Schaden exakt so behebt, wie es der Gutachter aufgeschrieben hat. Doch für die Werkstatt bedeutet der Auftrag „Reparatur nach Gutachten“ nicht, dass sie jede unwirtschaftliche Position unkritisch übernehmen darf.
Nach einem Verkehrsunfall dürfen Geschädigte ihr beschädigtes Auto grundsätzlich in eine Werkstatt geben und auf eine ordnungsgemäße Reparatur vertrauen. Dieses sogenannte Werkstattrisiko schützt aber nicht die Werkstatt selbst. Das hat das Landgericht Saarbrücken am 30. Oktober 2025 (AZ: 13 S 18/25) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Werkstattrisiko: Versicherer zahlte zunächst die volle Rechnung
In dem Fall hatte der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Rechnung der Geschädigten vollständig bezahlt. Die Rechnung belief sich auf gut 6.100 Euro und orientierte sich an einem zuvor eingeholten Schadensgutachten. Später verlangte der Versicherer von der Werkstatt rund 1.050 Euro zurück. Er war der Auffassung, bestimmte Lackierarbeiten seien nicht in dem berechneten Umfang erforderlich gewesen.
Kein Freibrief durch das Werkstattrisiko
Die Werkstatt berief sich darauf, sie habe den Auftrag erhalten, nach Gutachten zu reparieren. Das überzeugte das Landgericht Saarbrücken nicht. Eine Werkstatt dürfe ein Gutachten nicht blind umsetzen, wenn für sie erkennbar sei, dass es einen wirtschaftlicheren und fachgerechten Reparaturweg gebe. Nach Auffassung des Gerichts sind Herstellervorgaben dabei ein wichtiger Maßstab. Sie seien für Werkstätten regelmäßig einsehbar und bildeten den Standard, nach dem ohnehin gearbeitet werde.
Schutz der Geschädigten, nicht der Werkstatt
Das Gericht stellte klar: Das Werkstattrisiko soll Geschädigte davor schützen, nach einem Unfall auf überhöhten Kosten sitzenzubleiben. Es ist aber kein Freibrief für Werkstätten.
Werden Leistungen unwirtschaftlich durchgeführt oder Arbeiten abgerechnet, die nicht erforderlich waren, kann der Versicherer nach Zahlung der Rechnung aus abgetretenem Recht Rückgriff bei der Werkstatt nehmen.
Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Geschädigte bleibt wichtig: Sie müssen eine Werkstatt nicht wie ein Fachbetrieb kontrollieren. Werkstätten müssen aber wirtschaftlich und fachgerecht arbeiten. Versicherer können überhöhte Rechnungen unter Umständen später direkt gegenüber der Werkstatt angreifen.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Aktualisiert am
13.07.2026