Unfallreparatur
Bist du für Werkstattfehler verantwortlich?
Nach einem Verkehrsunfall lassen viele Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Kommt es später zum Streit über einzelne Positionen der Reparaturrechnung, stellt sich häufig die Frage, wer das Risiko möglicher Fehler oder überhöhter Rechnungen trägt.
Wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt, schützt das Prinzip des Werkstattrisikos den Verbraucher bei Werkstattfehlern. Ein Urteil des Amtsgerichts Stade vom 16. Juli 2025 (AZ: 61 C 192/25) bestätigt diesen Grundsatz erneut.
Streit Reparaturkosten bei Werkstattfehler
In dem Fall hatte eine Autofahrerin ihr Fahrzeug nach einem Unfall in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Die gegnerische Haftpflichtversicherung übernahm jedoch nicht die vollständigen Kosten der Reparatur.
Ein Prüfbericht der Versicherung stellte einzelne Positionen der Werkstattrechnung infrage. Deshalb blieb ein Restbetrag von 155,17 Euro offen. Die Geschädigte verlangte, dass dieser Betrag direkt an die Werkstatt gezahlt wird. Gleichzeitig hatte sie mögliche Ansprüche gegen die Werkstatt bereits vorsorglich an die Versicherung abgetreten.
Werkstattrisiko liegt grundsätzlich beim Schädiger
Das Amtsgericht Stade stellte klar, dass im Schadensersatzrecht grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko trägt. Gibt der Geschädigte sein Fahrzeug in eine Fachwerkstatt und trifft ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden, sind die dadurch entstehenden Kosten regelmäßig ersatzfähig.
Dies gilt auch dann, wenn einzelne Positionen der Rechnung später als überhöht erscheinen oder sich auf Arbeiten beziehen, die möglicherweise nicht vollständig erforderlich waren. Die Reparatur finde in einer Sphäre statt, die der Geschädigte nicht kontrollieren könne. Deshalb sei es grundsätzlich Sache des Schädigers oder dessen Versicherung, sich mit der Werkstatt auseinanderzusetzen.
Zahlung kann direkt an die Werkstatt verlangt werden
Da die Geschädigte die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt hatte, konnte sie nach Auffassung des Gerichts die Zahlung des offenen Betrags nicht an sich selbst, sondern nur an die Werkstatt verlangen.
Eine zusätzliche gerichtliche Anordnung, nach der mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt Zug um Zug abzutreten wären, war nicht erforderlich. Die Geschädigte hatte solche Ansprüche bereits abgetreten. Dadurch war der Vorteilsausgleich nach Auffassung des Gerichts bereits berücksichtigt.
Checkliste: Werkstattrechnung nach einem Unfall
- Geschädigte dürfen ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer Fachwerkstatt reparieren lassen.
- Für mögliche Fehler oder überhöhte Positionen trägt regelmäßig der Schädiger das Werkstattrisiko.
- Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschädigten darf nicht vorliegen.
- Offene Reparaturkosten können direkt an die Werkstatt verlangt werden.
- Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt können an die Versicherung abgetreten werden.
Quelle: www.verkehsrecht.de
Aktualisiert am
15.06.2026