Rote Ampel
Spurwechsel bei Rot: Verstoß wird teuer
Wer an einer großen Kreuzung bei Grün einfährt und sich dann spontan umentscheidet, landet schnell in einer juristischen Falle. Viele Autofahrer glauben, dass ein Spurwechsel innerhalb der Kreuzung kein Rotlichtverstoß sein kann, wenn man die Haltelinie ursprünglich bei Grün überquert hat. Doch das ist ein Trugschluss.
Das Bayerisches Oberste Landesgericht (BayObLG) stellte am 24. Oktober 2025 (AZ: 201 ObOWi 699/25) klar, dass ein qualifizierter Rotlichtverstoß grundsätzlich auch dann mit dem Regelfahrverbot zu ahnden ist, wenn der Autofahrer zunächst bei Grün in den Kreuzungsbereich einfährt und erst dort einen Spurwechsel vornimmt und von einer freigegebenen Linksabbiegerspur auf eine Rechtsabbiegerspur wechselt, die durch Rot gesperrt ist. Eine „mildere“ Bewertung allein wegen fehlender konkreter Gefährdung oder wegen besonders vorsichtiger Fahrweise scheidet regelmäßig aus. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Spurwechsel: Die „Haltelinien-Theorie“
Ein weit verbreiteter Irrtum besagt, dass nur das Überfahren der weißen Haltelinie bei Rot zählt. Tatsächlich schützt die Ampel jedoch den gesamten geschützten Bereich der Kreuzung. Wer auf einer grünen Spur startet, dann aber in einen Bereich einfährt, der für eine andere Richtung durch Rot gesperrt ist, missachtet das Rotlicht.
Glück gehabt? Fehlende Gefährdung ist kein Freifahrtschein
Das Amtsgericht wollte im vorliegenden Fall das Fahrverbot erlassen, weil der betroffene Taxifahrer niemanden gefährdet hatte. Das BayObLG ermahnte die Richter jedoch: Das Ausbleiben eines Unfalls oder einer Beinahe-Kollision ist kein Grund für Milde.
- Das Rotlichtverbot dient dem Schutz vor einer abstrakten Gefahr.
- Der Gesetzgeber hat die Strafe von 200 Euro und einem Monat Fahrverbot bereits für den Fall ohne Gefährdung festgelegt.
- Kommt eine konkrete Gefahr hinzu, steigt das Bußgeld sogar auf 320 Euro.
Vorsichtige Fahrweise relativiert den Verstoß nicht
Der Fahrer argumentierte, er sei wegen hohen Fußgängeraufkommens ohnehin nur „mit äußerster Vorsicht“ abgebogen. Die Richter in München stellten jedoch klar: Wer eine Regel bricht, wird nicht dadurch entlastet, dass er sich dabei besonders rücksichtsvoll verhält – denn Rücksichtnahme ist im Straßenverkehr immer Pflicht, nicht erst bei einem Rotlichtverstoß.
Fazit für die Praxis
Wer sich verfahren hat, sollte niemals innerhalb einer ampelgeregelten Kreuzung einen Spurwechsel vornehmen, wenn die Ampel bereits Rot zeigt. Auch wenn man die Kreuzung bei Grün betreten hat, führt der Wechsel in den gesperrten Richtungsverkehr zwingend zum Regelfahrverbot.
Quelle: www.verkehrsrecht.de
Aktualisiert am
20.07.2026