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Aufsichtspflicht

Aufsichtspflicht nicht verletzt: Junge fährt vor Auto

Eltern haften für ihre Kinder – wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ist dies der Fall, wenn ein fast sechsjähriger Junge auf seinem Rad in einer verkehrsberuhigten Straße mit einem Auto kollidiert und seine Eltern ihn ganz überwiegend im Blick hatten?

Junge auf Fahrrad fährt gegen Auto. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Im vorliegenden Fall sei der Junge erfahren und sicher mit dem Rad unterwegs gewesen, habe die vertraute Strecke vor dem Elternhaus regelmäßig nur für wenige Minuten befahren, und seine Eltern hätten ihn währenddessen im Blick gehabt.

Die Autofahrerin fuhr mit ihrem Wagen durch eine verkehrsberuhigte Straße, als plötzlich ein Junge mit seinem Fahrrad von der Seite auf die Fahrbahn fuhr. Es kam zum Zusammenstoß. Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?

Das fast sechs Jahre alte Kind verletzte sich leicht, am Auto entstand erheblicher Sachschaden – mehrere tausend Euro für Reparatur, Wertminderung und Gutachterkosten.

Der Ehemann der Autofahrerin verlangte vom Vater des Jungen Schadensersatz. Sein Vorwurf: Der Vater des Jungen habe diesen unbeaufsichtigt Rad fahren lassen. Der Unfall sei für seine Frau am Steuer nicht zu vermeiden gewesen, das Kind sei plötzlich zwischen geparkten Autos hervorgeschossen.

Der Vater wehrte sich gegen diese Darstellung. In dem betroffenen Bereich hätten gar keine Fahrzeuge geparkt. Sein Sohn fahre schon lange und sicher Rad, sei entsprechend angeleitet worden und die kurze Strecke direkt vor dem eigenen Haus schon oft gefahren. Die Eltern hätten ihn dabei überwiegend im Blick gehabt. Nicht das Kind sei unvorsichtig gewesen, sondern die Autofahrerin habe nicht aufmerksam genug auf den Verkehr geachtet, weil sie nach ihrem eigenen Sohn Ausschau gehalten habe.

Müssen Eltern Kinder beim Radfahren ununterbrochen im Blick haben?

Das Landgericht Karlsruhe wies am 10. Dezember 2025 (AZ: 2 O 135/24) in zweiter Instanz die Klage des Mannes ab. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zwar sei auch dem Gericht bewusst, dass Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen könnten und impulsiv reagieren könnten. Das bedeute aber nicht, dass solche Kinder ständig und lückenlos beaufsichtigt werden müssten. Entscheidend sei, was vernünftige Eltern in der konkreten Situation für nötig halten würden.

Mit zunehmendem Alter dürfe Kindern altersgerechte Freiheit eingeräumt werden. Im vorliegenden Fall sei der Junge erfahren und sicher mit dem Rad unterwegs gewesen, habe die vertraute Strecke vor dem Elternhaus regelmäßig nur für wenige Minuten befahren, und seine Eltern hätten ihn währenddessen im Blick gehabt. Eine ununterbrochene, unmittelbare Sichtkontrolle sei unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen.

Keine Haftung der Eltern für Radunfall des fast sechsjährigen Sohns

Darüber hinaus hätte selbst eine engmaschigere Aufsicht den Unfall nicht verhindern können. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass auch eine unmittelbar danebenstehende Aufsichtsperson keine realistische Chance gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen. Der Unfall sei auf ein plötzliches, kurzes Versagen des Jungen zurückzuführen – ein Moment der Unachtsamkeit, wie er auch bei gut beaufsichtigten, sonst regelkonform fahrenden Kindern vorkommen könne und sich durch noch so aufmerksame Eltern nicht ausschließen lasse.

Da der Sohn wegen seines Alters nicht persönlich haftbar gemacht werden kann und dem Vater weder ein Aufsichtsfehler noch eine so genannte Mitursächlichkeit nachzuweisen war, blieb der Autofahrer am Ende auf seinem Schaden sitzen.

Autor red

Aktualisiert am

27.08.2026

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