Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg hin.
Im zugrundeliegenden Fall trennte sich das Ehepaar im Februar 2011. Die Frau zog zu einem gemeinsamen Freund des Paares. Bereits am 28. September 2010 schrieb die Frau an den Freund eine E-Mail, die mit den Worten schloss: „Hab dich ganz doll lieb, werd an dich denken und hoffe wir sehen uns morgen. Ganz lieben Bussi ...“
Heimliches Verhältnis vor der Trennung?
Beim Amtsgericht beantragte die Frau unter anderem, ihren früheren Partner zu verpflichten, ihr einen Trennungsteilunterhalt in Höhe von 891 Euro monatlich zu zahlen. Das lehnte der Mann ab. Seine Frau habe sich bereits vor Oktober 2010 dem gemeinsamen Freund zugewandt. Im November 2010 habe er von deren Verhältnis erfahren. Das habe ihn vollkommen unvorbereitet getroffen und schockiert, da aus seiner Sicht die Ehe bis dahin intakt gewesen sei. Spätestens seit November 2010 sei von einer verfestigten Lebensgemeinschaft der beiden auszugehen.
Das sah die Frau anders. Sie sagte, ihre Ehe sei bereits im September 2010 nicht mehr intakt gewesen. Ihr Mann habe in der Freizeit meistens am heimischen PC gesessen, sie hätten kaum noch gemeinsame Interessen gehabt. Schon lange habe es zwischen ihnen keinen intimen Verkehr mehr gegeben.
Anfang 2011 hätten sie einen Versuch gestartet, die Ehe zu retten. Das sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, weil ihr Mann ihr haltlose Dinge vorgeworfen, sie bedroht und beleidigt habe. Als sie die Situation nicht mehr länger habe hinnehmen können, habe ihr der andere Mann im Februar 2011 angeboten, zunächst übergangsweise bei ihm einzuziehen. Erst danach habe sich Ende Februar 2011 eine Beziehung zwischen ihnen entwickelt.
Gericht: Frau kann kein Geld verlangen
Das Gericht entschied: Die Frau erhält keinen Unterhalt. Den Verpflichteten – also hier den Ex-Partner – in Anspruch zu nehmen, sei dann grob unbillig, wenn „dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten zur Last“ falle. Das sei hier der Fall.
Die Richter zeigten sich nach der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass die Frau spätestens seit September 2010 ein heimliches Verhältnis mit dem Freund des Paares hatte. Dieses Verhältnis sei auch ursächlich für das Scheitern der Ehe sowohl der Frau als auch der ihres neuen Partners.
Auch aus der E-Mail vom 28. September lasse sich eindeutig schließen, dass das Verhältnis zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt über eine rein freundschaftliche Beziehung hinausgegangen sei.
Die Frau war der Meinung gewesen, diese E-Mail unterliege einem Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die E-Mail sehr wohl als Beweis habe verwendet werden dürfen. Es sei widersprüchlich, einerseits seinen Ehepartner zu betrügen, sich andererseits aber auf die Verletzung seiner Privatsphäre zu berufen, wenn der andere Ehepartner den Betrug aufdecke.
Amtsgericht Oranienburg am 08. Mai 2013 (AZ: 36 F 115/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.08.2015