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Kein Unterhalt bei Untreue

(red/dpa). Trennung nach dem Seiten­sprung eines Partners – das passiert immer wieder. Was viele ‚Untreue’ jedoch nicht wissen: Sie können ihren Anspruch auf Trennungs­un­terhalt verlieren.

Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und weist auf eine Entscheidung des Amtsge­richts Oranienburg hin.

Im zugrun­de­lie­genden Fall trennte sich das Ehepaar im Februar 2011. Die Frau zog zu einem gemeinsamen Freund des Paares. Bereits am 28. September 2010 schrieb die Frau an den Freund eine E-Mail, die mit den Worten schloss: „Hab dich ganz doll lieb, werd an dich denken und hoffe wir sehen uns morgen. Ganz lieben Bussi ...“ 

Heimliches Verhältnis vor der Trennung?

Beim Amtsgericht beantragte die Frau unter anderem, ihren früheren Partner zu verpflichten, ihr einen Trennungs­teil­un­terhalt in Höhe von 891 Euro monatlich zu zahlen. Das lehnte der Mann ab. Seine Frau habe sich bereits vor Oktober 2010 dem gemeinsamen Freund zugewandt. Im November 2010 habe er von deren Verhältnis erfahren. Das habe ihn vollkommen unvorbe­reitet getroffen und schockiert, da aus seiner Sicht die Ehe bis dahin intakt gewesen sei. Spätestens seit November 2010 sei von einer verfes­tigten Lebens­ge­mein­schaft der beiden auszugehen.

Das sah die Frau anders. Sie sagte, ihre Ehe sei bereits im September 2010 nicht mehr intakt gewesen. Ihr Mann habe in der Freizeit  meistens am heimischen PC gesessen, sie hätten kaum noch gemeinsame Interessen gehabt. Schon lange habe es zwischen ihnen keinen intimen Verkehr mehr gegeben. 

Anfang 2011 hätten sie einen Versuch gestartet, die Ehe zu retten. Das sei jedoch nicht mehr möglich gewesen, weil ihr Mann ihr haltlose Dinge vorgeworfen, sie bedroht und beleidigt habe. Als sie die Situation nicht mehr länger habe hinnehmen können, habe ihr der andere Mann im Februar 2011 angeboten, zunächst übergangsweise bei ihm einzuziehen. Erst danach habe sich Ende Februar 2011 eine Beziehung zwischen ihnen entwickelt. 

Gericht: Frau kann kein Geld verlangen

Das Gericht entschied: Die Frau erhält keinen Unterhalt. Den Verpflichteten – also hier den Ex-Partner – in Anspruch zu nehmen, sei dann grob unbillig, wenn „dem Berech­tigten ein offensichtlich schwer­wie­gendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlver­halten gegenüber dem Verpflichteten zur Last“ falle. Das sei hier der Fall.

Die Richter zeigten sich nach der Beweis­aufnahme überzeugt davon, dass die Frau spätestens seit September 2010 ein heimliches Verhältnis mit dem Freund des Paares hatte. Dieses Verhältnis sei auch ursächlich für das Scheitern der Ehe sowohl der Frau als auch der ihres neuen Partners. 

Auch aus der E-Mail vom 28. September lasse sich eindeutig schließen, dass das Verhältnis zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt über eine rein freund­schaftliche Beziehung hinaus­ge­gangen sei.

Die Frau war der Meinung gewesen, diese E-Mail unterliege einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot wegen Verletzung ihres Persön­lich­keits­rechts. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die E-Mail sehr wohl als Beweis habe verwendet werden dürfen. Es sei widersprüchlich, einerseits seinen Ehepartner zu betrügen, sich andererseits aber auf die Verletzung seiner Privat­sphäre zu berufen, wenn der andere Ehepartner den Betrug aufdecke. 

Amtsgericht Oranienburg am 08. Mai 2013 (AZ: 36 F 115/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Ehescheidung / Scheidungsrecht Unterhaltsrecht

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