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Private Krankenversicherung

Privatklinik: Was, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Der Status als Privatpatient verspricht oft eine bevorzugte Behandlung, kann aber nach der Entlassung zu einer bösen Überraschung führen. Wenn die Rechnung der Klinik eintrifft und die private Krankenversicherung oder die Beihilfe nur einen Teil davon übernimmt, stellt sich die Frage nach der Haftung. Viele Patienten verlassen sich darauf, dass die Klinik sie über finanzielle Risiken aufklärt.

Eine Ärztin spricht mit Patientin: Ein Aufenthalt in einer Privatklinik kann teuer werden.
Das Urteil zeigt, dass medizinische Einrichtungen ihre Patienten auch über mögliche finanzielle Risiken informieren müssen.

Werden Patienten nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass Versicherung oder Beihilfe die Kosten möglicherweise nicht vollständig übernehmen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de unter Bezug auf das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 10. September 2025 (Az. 17 S 18/24) hin.

Streit um Behandlungskosten in Privatklinik

In dem Verfahren hatte ein privatversicherter und beihilfeberechtigter Patient eine Behandlung in einer Privatklinik in Anspruch genommen.

Nach der Behandlung stellte die Klinik eine Rechnung aus. Die Beihilfe übernahm jedoch nur die Kosten, die bei einer Behandlung in einem sogenannten Plankrankenhaus angefallen wären.

Die Privatklinik verlangte daraufhin die Differenz vom Patienten. Dieser weigerte sich zu zahlen und machte geltend, er sei vor der Behandlung nicht ausreichend über das Risiko einer unvollständigen Kostenübernahme informiert worden.

Gericht: Klinik muss aufklären

Das Landgericht Berlin II stellte klar, dass Ärzte und Kliniken unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, Patientinnen und Patienten auch über wirtschaftliche Risiken der Behandlung zu informieren.

Das Gericht bestätigte, dass die Klinik ihre Pflicht zur wirtschaftlichen Information verletzt hat. Wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt, muss der Behandelnde den Patienten vorab in Textform informieren.

Da die Klinik wusste, dass die Beihilfe bei Privatkrankenhäusern oft nur die Sätze von Plankrankenhäusern erstattet, hätte sie den Patienten warnen müssen. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de (DAV) mitteilt, genügt ein „verklausulierter“ Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür nicht. Informationen müssen für den Durchschnittsleser verständlich und transparent sein.

Hinweise im Vertrag reichen nicht immer aus

Im entschiedenen Fall hatte die Klinik zwar einen Kostenvoranschlag erstellt. Einen klaren Hinweis darauf, dass Versicherung oder Beihilfe die Kosten möglicherweise nicht vollständig erstatten würden, sah das Gericht jedoch nicht.

Hinweise im Behandlungsvertrag seien teilweise zu unklar formuliert oder hätten sich nur auf Wahlleistungen bezogen. Auch allgemeine Vertragsbedingungen oder Informationen auf der Internetseite der Klinik seien nicht ausreichend, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Patient sie vor Vertragsschluss tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.

Checkliste: Wann eine Aufklärung über Kosten nötig sein kann

Eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht kann insbesondere bestehen, wenn:

  • Behandlungen in einer Privatklinik stattfinden
  • Beihilfe oder private Krankenversicherung nur eingeschränkt leisten könnten
  • die Behandlungskosten über dem Niveau eines regulären Krankenhauses liegen
  • der Arzt oder die Klinik entsprechende Probleme aus der Regulierungspraxis kennt

Fazit

Das Urteil zeigt, dass medizinische Einrichtungen ihre Patienten auch über mögliche finanzielle Risiken informieren müssen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

02.06.2026

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