Tierhalterhaftpflicht
Tierhalterhaftpflicht: Datenschutz einfach ignorieren?
Nach einem Unfall stellt sich für Geschädigte häufig die Frage, gegen wen Ansprüche geltend gemacht werden können. Doch was passiert, wenn man zwar die Versicherung kennt, aber nicht weiß, wer genau der Halter ist oder wo dieser wohnt? In einem aktuellen Fall versuchte eine Klägerin, diese Informationen gerichtlich von der Versicherung zu erzwingen.
Das Amtsgericht Dortmund hat am 18. Dezember 2025 (AZ: 422 C 9422/25) entschieden, dass eine Versicherung personenbezogene Daten ihrer Versicherungsnehmerin nicht ohne Weiteres herausgeben muss. Das teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit.
Verletzte Reiterin verlangte Daten über Tierhalterhaftpflicht
In dem Fall war eine Frau bei einem Reitunfall verletzt worden. Das beteiligte Pferd gehörte einer bei der beklagten Versicherung versicherten Frau. Nachdem die Geschädigte ihre Rechtsanwälte gewechselt hatte, verlangten die neuen Bevollmächtigten von der Versicherung die Herausgabe von Namen, Anschrift und weiteren personenbezogenen Daten der Tierhalterin.
Die Versicherung verweigerte die Auskunft unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Vorgaben. Die Klägerin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um die Informationen noch vor Ablauf möglicher Verjährungsfristen zu erhalten.
Datenschutz schützt auch Versicherungsnehmer
Das Amtsgericht Dortmund lehnte den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften kein Anspruch auf Herausgabe personenbezogener Daten Dritter. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich ausschließlich auf die eigenen Daten der betroffenen Person.
Auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben griff nach Ansicht des Gerichts nicht ein. Entscheidend war unter anderem, dass die früheren Rechtsanwälte der Klägerin offenbar bereits über die relevanten Informationen verfügt hatten.
Keine besondere Eilbedürftigkeit
Darüber hinaus verneinte das Gericht die notwendige Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Verfügung. Die Klägerin habe über mehrere Jahre hinweg keine ausreichenden Schritte unternommen, um die erforderlichen Informationen rechtzeitig zu beschaffen. Eine kurz vor Ablauf der Verjährung entstandene Dringlichkeit müsse sie sich deshalb selbst zurechnen lassen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche klare Grenzen haben. Versicherungen dürfen personenbezogene Daten ihrer Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht ohne rechtliche Grundlage an Dritte weitergeben. Wer Ansprüche durchsetzen möchte, sollte deshalb notwendige Informationen frühzeitig sichern.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
21.07.2026