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Betriebsratswahl trotz Kündigung: Darfst du in den Betrieb?

Betriebsratswahlen sorgen in vielen Unternehmen für Diskussionen – vor allem dann, wenn arbeitsrechtliche Konflikte bereits bestehen. Wird ein Betriebsratsmitglied gekündigt und kandidiert gleichzeitig erneut für das Gremium, stellt sich eine praktische Frage: Darf die betroffene Person weiterhin in den Betrieb, um Wahlkampf zu machen?

Person hält die flache Hand entgegen, um jemanden an der Teilnahme an der Betriebsratswahl zu hindern.
Wer gegen seine Kündigung klagt, bleibt wählbar – und muss sein passives Wahlrecht auch effektiv ausüben können.

Ein gekündigter Arbeitnehmer, der gegen seine Entlassung klagt, bleibt für die Betriebsratswahl wählbar. Um sein Wahlrecht effektiv ausüben zu können, muss der Arbeitgeber ihm während des Wahlverfahrens begrenzten Zugang zum Betriebsgelände für Wahlwerbung gewähren. Das hat das Arbeitsgericht Nürnberg in einem Beschluss vom 15. Januar 2026 entschieden (Az.: 9 BVGa 3/26), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Ein Wahlbewerber darf für den Kontakt zur Belegschaft nicht allein auf Wege außerhalb des Betriebs verwiesen werden.

Kündigung während des laufenden Wahlverfahrens

Die Antragstellerin war Mitglied des amtierenden Betriebsrats, als ihr die Arbeitgeberin fristlos kündigte und ihr den Zugang zum Betrieb sowie zu internen Kommunikationssystemen entzog. Gegen die Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage. Parallel lief das Wahlverfahren für die reguläre Betriebsratswahl im März 2026. Die Arbeitnehmerin kandidierte erneut als Spitzenkandidatin einer Vorschlagsliste und beantragte beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung – sie verlangte, den Betrieb wieder betreten zu dürfen sowie Zugang zu E-Mail-Servern und internen Kommunikationsplattformen zu erhalten.

Passives Wahlrecht schlägt Hausverbot – mit Einschränkungen

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag teilweise statt. Die gekündigte Betriebsrätin darf bis zur Wahl das Betriebsgelände an Werktagen jeweils zwischen 11.00 und 14.00 Uhr betreten. Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wer gegen seine Kündigung klagt, bleibt wählbar – und muss sein passives Wahlrecht auch effektiv ausüben können. Wahlbewerber dürften nicht allein auf Kontaktmöglichkeiten außerhalb des Betriebs verwiesen werden. Mit dem zeitlich begrenzten Zutritt schuf das Gericht einen Ausgleich zwischen den Interessen der Kandidatin und dem Hausrecht der Arbeitgeberin.

Kein Anspruch auf digitale Kommunikationsmittel

Anders entschied das Gericht beim Zugang zu digitalen Systemen. Arbeitgeber seien nach einer Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, betriebliche E-Mail-Server oder interne Kommunikationsplattformen für Wahlwerbung bereitzustellen. Die Möglichkeit, im Betrieb persönlich mit Beschäftigten zu sprechen, reiche dafür aus.

Die Entscheidung macht deutlich: Kündigungen während eines laufenden Wahlverfahrens führen nicht automatisch dazu, dass ein Wahlbewerber vom Betrieb ferngehalten werden kann – wohl aber kann der Umfang der Zugangsrechte beschränkt werden.

Das festgelegte Zeitfenster soll deshalb eine klare und kontrollierbare Regelung schaffen.

Fazit

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg zeigt, dass Kündigungen während eines laufenden Wahlverfahrens nicht automatisch dazu führen, dass ein Wahlbewerber vom Betrieb ferngehalten werden kann. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass der Umfang der Zugangsrechte begrenzt sein kann.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

17.06.2026

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