Kündigung
Kritisch: Kündigung bei Corona-Fehlzeiten
Wenn Beschäftigte über Jahre hinweg immer wieder kurzzeitig erkranken, stellt dies für Unternehmen oft eine große Belastung dar. Neben der Organisation des Betriebsablaufs sind es vor allem die Kosten für die Lohnfortzahlung, die Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen. Besonders während der vergangenen Pandemiejahre stiegen die Fehlzeiten in vielen Betrieben sprunghaft an. Es stellt sich die Frage, ob Infektionen, die Teil eines allgemeinen gesellschaftlichen Geschehens sind, eine Kündigung rechtfertigen können.
Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 24. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 17 SLa 330/25). Das Gericht erklärte die ordentliche, personenbedingte Kündigung für unwirksam. Zwar bejahte das Gericht aufgrund der hohen Fehlzeiten und der damit verbundenen Lohnfortzahlungskosten eine negative Zukunftsprognose sowie eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, sah jedoch die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers als ausschlaggebend an.
Rund 250 Fehltage in drei Jahren
Ein seit dem Jahr 2004 beschäftigter Mann hatte zwischen Juni 2021 und Juni 2024 massiv mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen. In diesem Zeitraum fehlte er an insgesamt rund 250 Arbeitstagen. Die Ursachen waren breit gefächert: Eine Schulteroperation und eine Handoperation gehörten ebenso dazu wie eine Rippenprellung, Magen-Darm-Infekte und mehrfache Corona-Erkrankungen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Juni 2024 aus personenbedingten Gründen. Sie argumentierte, dass die ständigen Kurzerkrankungen und die enormen Kosten für die Entgeltfortzahlung in Höhe von fast 150.000 Euro nicht mehr hinnehmbar seien. Der betroffene Arbeitnehmer wehrte sich gerichtlich gegen die Entlassung.
Urteil: Pandemiebedingte Fehlzeiten wiegen weniger schwer
Das Landesarbeitsgericht Hannover entschied, dass eine solche Kündigung in drei Stufen geprüft werden muss. Zunächst bestätigte das Gericht eine negative Prognose für die Zukunft. Auch wenn Operationen an der Schulter oder am Handgelenk ausgeheilt waren, ließen die verbleibenden Infekte auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit schließen. Auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Unternehmens wurde durch die hohen Lohnfortzahlungskosten bejaht. Den Ausschlag gab jedoch die letzte Stufe, die Interessenabwägung.
Urteilsbegründung: Schutzwürdigkeit nach langer Betriebszugehörigkeit
Das Gericht wertete die lange Betriebszugehörigkeit seit 2004 und die Unterhaltspflichten des Mannes für ein Kind schwerer als das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens. Ein entscheidender Punkt war zudem die Art der Erkrankungen. Ein Großteil der Fehlzeiten war auf die Corona-Pandemie zurückzuführen. Nach Ansicht der Richter ist es Arbeitgebern zuzumuten, die Folgen einer weltweiten Pandemie bei einem langjährigen Mitarbeiter zunächst mitzutragen, solange das Infektionsgeschehen insgesamt hoch ist. Da die Fehlzeiten zudem eine sinkende Tendenz aufwiesen, sei die Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt sozial nicht gerechtfertigt.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
Aktualisiert am
27.07.2026