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Arbeitsvertrag

Sachgrundlose Befristung: Zweiter befristeter Vertrag oft unzulässig

Die sachgrundlose Befristung ist für viele Arbeitgeber ein beliebtes Mittel, um personelle Flexibilität zu wahren. Doch wer einmal bei einem Unternehmen angestellt war, kann dort in der Regel nicht ohne Weiteres erneut ohne Sachgrund befristet eingestellt werden. Das Gesetz will damit verhindern, dass unbefristete Arbeitsverhältnisse durch endlose Kettenbefristungen ersetzt werden.

Eine Frau unterschreibt einen Arbeitsvertrag: Ist die sachgrundlose Befristung rechtens?
Grundsätzlich ist eine erneute sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber untersagt. Das Bundesverfassungsgericht lässt Ausnahmen nur zu, wenn das Verbot für die Beteiligten unzumutbar wäre.

Das Arbeitsgericht Köln hat am 9. Oktober 2025 (Az. 12 Ca 2975/25) entschieden, dass eine erneute sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses unwirksam ist, wenn bereits zuvor eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber bestanden hat. Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt, greift in solchen Fällen das gesetzliche Vorbeschäftigungsverbot, sofern keine der engen verfassungsrechtlichen Ausnahmen vorliegt. Das Gericht gab damit der Entfristungsklage eines Angestellten statt, der nach einer kurzen Unterbrechung von nur vier Tagen erneut befristet eingestellt worden war.

Kettenbefristung: Kurze Pause schützt nicht vor Entfristung

Ein Filmvorführer in einem Kino hatte nach dem Ende seines einjährigen, sachgrundlos befristeten Vertrages nach nur vier Tagen Pause einen neuen Vertrag für den Marketingbereich desselben Hauses unterschrieben. Auch dieser sollte ohne Sachgrund befristet sein.

Das Arbeitsgericht Köln sah darin einen Verstoß gegen das Vorbeschäftigungsverbot. Da der Mitarbeiter bereits zuvor beim selben Arbeitgeber tätig war, hätte der neue Vertrag entweder einen Sachgrund benötigt oder unbefristet geschlossen werden müssen.

Wann Ausnahmen vom Vorbeschäftigungsverbot möglich sind

Grundsätzlich ist eine erneute sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber untersagt. Das Bundesverfassungsgericht lässt Ausnahmen nur zu, wenn das Verbot für die Beteiligten unzumutbar wäre. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt.
  • die frühere Tätigkeit ganz anders geartet war.
  • das erste Arbeitsverhältnis nur von sehr kurzer Dauer war.

Im Kölner Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Der Kläger hatte bereits während seiner ersten Anstellung Marketingaufgaben übernommen, sodass die neue Stelle nicht „ganz anders geartet“ war. Zudem war die Unterbrechung von vier Tagen viel zu kurz, um die Gefahr einer Kettenbefristung auszuschließen.

Sonderregeln für Rentner ab 2026

Interessant für die Zukunft: Seit dem 1. Januar 2026 wird das Vorbeschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, deutlich gelockert. Nach dem neuen Rentenpaket sind für diesen Personenkreis bei demselben Arbeitgeber künftig bis zu zwölf Befristungen innerhalb von insgesamt acht Jahren möglich, auch wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestand. Für alle anderen Arbeitnehmer bleibt es jedoch bei der strengen Linie, die das Arbeitsgericht Köln in diesem Urteil bestätigt hat.

Checkliste für die Befristung ohne Sachgrund

Prüfen Sie bei einem neuen befristeten Vertrag ohne Sachgrund folgende Punkte:

  • Bestand in der Vergangenheit bereits ein Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber?
  • Falls ja: Liegt die Beschäftigung so kurz zurück oder ist sie so ähnlich, dass das Vorbeschäftigungsverbot greift?
  • Wird die Gesamtdauer von zwei Jahren oder die Anzahl von maximal drei Verlängerungen überschritten?
  • Wurde die Befristung schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart?

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

08.06.2026

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