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Rente und Job

Wann eine Rentenbezugsklausel das Arbeitsverhältnis beendet

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln dazu, wann ein Arbeitsverhältnis endet, sobald Beschäftigte in Rente gehen. Solche Regelungen stammen oft aus einer Zeit, in der die rechtlichen Rahmenbedingungen noch anders waren. Heute können Beschäftigte häufig früher eine Altersrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten. Bleiben ältere Klauseln trotzdem wirksam?

Rentnerin am Laptop: Gilt die Rentenbezugsklausel?
Endet das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt?

Eine arbeitsvertragliche Klausel, die das Ende des Arbeitsverhältnisses an den tatsächlichen Rentenbezug knüpft, ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine vorgezogene Teilrente beantragt – und zwar selbst nach dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für Rentner Anfang 2023. Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Kiel vom 25. September 2025 mitteilt (Az.: 5 Sa 66/25), behalten solche Altverträge ihre Gültigkeit, sofern sie hinreichend bestimmt formuliert sind.

Teilrente und älterer Arbeitsvertrag mit Rentenbezugsklausel

Der Kläger war seit den 1980er Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Grundlage war ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994, der eine sogenannte Rentenbezugsklausel enthielt: Das Arbeitsverhältnis sollte ohne Kündigung enden, sobald der Arbeitnehmer tatsächlich Altersruhegeld bezieht.

Im Jahr 2024 beantragte er eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Rentenversicherung bewilligte ihm eine Teilrente von 99,99 Prozent. Kurz nach Beginn der Rentenzahlung erklärte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis für beendet. Der Arbeitnehmer klagte dagegen und argumentierte, die Klausel sei unklar formuliert und beziehe sich nicht eindeutig auf eine Teilrente.

Gericht: Klausel ist wirksam und klar genug

Das LAG Kiel wies die Klage ab. Die Rentenbezugsklausel sei wirksam: Für eine solche auflösende Bedingung bestehe ein sachlicher Grund, weil an die Stelle der Arbeitsvergütung eine dauerhafte Leistung aus der Altersversorgung trete. Zudem hänge der Eintritt der Bedingung vom Arbeitnehmer selbst ab – erst wenn dieser eine Altersrente beantrage und bewilligt bekomme, werde die Klausel wirksam.

Auch die Formulierung sei hinreichend bestimmt. Der Begriff „Altersruhegeld“ sei zwar veraltet, für Arbeitnehmer aber erkennbar auf eine Altersrente bezogen. Der Wortlaut erfasse jeden tatsächlichen Rentenbezug – unabhängig davon, ob es sich um eine Voll- oder Teilrente handelt.

Neue Rentenregeln ändern nichts an der Bewertung

Seit 2023 gelten bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr; Beschäftigte können seither Rente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten. Das LAG sah darin jedoch keinen Grund, Rentenbezugsklauseln für unwirksam zu erklären. Entscheidend bleibe, dass der Arbeitnehmer den Rentenantrag selbst stellt und damit den Eintritt der Bedingung selbst auslöst.

Revision beim Bundesarbeitsgericht

Das LAG hat die Revision zugelassen; das Verfahren ist beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 AZR 210/25 anhängig. Bis zu einer abschließenden Entscheidung zeigt der Fall: Wer eine vorgezogene Rente beantragt, sollte auch die arbeitsrechtlichen Folgen im Blick behalten – ältere Vertragsklauseln können dabei erhebliche Konsequenzen haben.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

28.05.2026

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