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Ermäßigung des Rundfunk­beitrags für behinderte und pflege­be­dürftige Menschen

(DAV). Die GEZ verlangt von allen den üblichen Obolus. Wer sich diesen nicht leisten kann, hat aber die Möglichkeit, sich vom Rundfunk­beitrag befreien zu lassen. Voraus­setzung ist die Bedürf­tigkeit. Aber auch behinderte und pflege­be­dürftige Menschen haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Rundfunk­beitrags.

Hierdurch soll den eingeschränkten Wahrneh­mungs­mög­lich­keiten von Menschen mit Behinde­rungen, die das Rundfunk­angebot nicht in vollem Umfang nutzen können, Rechnung getragen werden. Zudem soll ihnen ein erleich­terter Zugang zu den Rundfunk­an­geboten ermöglicht werden. Einen Anspruch auf vollständige Befreiung gibt es aber nicht generell, entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Der Fall

Eine Frau hatte einen Antrag auf Befreiung von der Beitrags­zahlung  gestellt. Sie berief sich dabei zum einen auf ihre Behinderung und Pflege­be­dürf­tigkeit und zum anderen darauf, einkom­mens­schwach zu sein. Wegen der Behinderung und Pflege­be­dürf­tigkeit hatte ihr die Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunk­an­stalten (GEZ) eine Reduzierung des Beitrags auf ein Drittel (5,99 Euro) zugestanden. Bei Bezug bestimmter staatlicher Sozial­leis­tungen kann der Betroffene neben der Ermäßigung eine Befreiung beantragen. Den Antrag der Frau lehnte die GEZ jedoch ab, weil sie nicht ausreichend nachge­wiesen habe, dass die nötigen Voraus­set­zungen vorlägen.

GEZ darf kassieren – wenn auch weniger

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs sollen auch Menschen mit Behinde­rungen durch einen reduzierten Beitrag angemessen an der Rundfunk­fi­nan­zierung beteiligt werden. Die Beiträge deckten auch die Kosten für den Ausbau und die Bereit­stellung barrie­re­freier Angebote ab. Eine gänzliche Befreiung einkom­mens­schwacher Personen von der Rundfunk­bei­trags­pflicht setze allerdings den Nachweis der Bedürf­tigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Sozial­leis­tungs­trägers voraus. Dies sei hier nicht geschehen.

Keine Ungleich­be­handlung

Der vorliegende Fall sei auch nicht als besonderer Härtefall anzusehen. Dass die Beitrags­pflicht von Behinderten und Pflege­be­dürftigen, die in Privat­woh­nungen lebten, lediglich ermäßigt sei, Rundfunk­nutzer in Behinderten- und Pflege­heimen dagegen nach Maßgabe des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags gänzlich befreit seien, verstoße nicht gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot.

Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof am 3. Dezember 2013 (AZ: 7 ZB 13.1817)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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