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Arbeitsunfähigkeit

Neues Teilkrankengeld: Abgestufte Arbeitsfähigkeit ab 2027?

Nach einer schweren Erkrankung gelingt der Wiedereinstieg in den Job oft nur schrittweise. Viele Betroffene fühlen sich zwar bereit für den normalen Alltag, scheuen aber die extreme Belastung von Nachtdiensten, Überstunden oder Bereitschaften. Wenn der Arzt bescheinigt, dass zwar 40 Stunden Arbeit möglich sind, aber Zusatzdienste unterbleiben müssen, entsteht eine rechtliche Grauzone. Für Arbeitnehmer stellt sich die existenzielle Frage: Gilt man in dieser Phase als teilarbeitsunfähig und erhält einen finanziellen Ausgleich für wegfallende Zuschläge?

Teilkrankengeld: Ärztin in der Nachtschicht.
Um die Krankenkassen zu entlasten und den Wiedereinstieg flexibler zu gestalten, plant der Gesetzgeber für das Jahr 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit.

Wer seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vollständig erbringen kann, gilt grundsätzlich nicht als arbeitsunfähig – auch dann nicht, wenn aus gesundheitlichen Gründen einzelne Dienste oder Einsatzzeiten vorübergehend nicht möglich sind. Eine Teilarbeitsunfähigkeit – und damit ein Teilkrankengeld – kennt das geltende Recht nicht. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden (AZ: L 10 U 135/25), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Volle Arbeitszeit – aber keine Bereitschaftsdienste

Eine Assistenzärztin litt nach einer als Berufskrankheit anerkannten Corona-Infektion an Post-Covid. Sie kehrte mit 40 Wochenstunden in die Klinik zurück, durfte aber auf ärztlichen Rat keine Nacht- und Bereitschaftsdienste leisten. Da ihr dadurch die gewohnten Zuschläge fehlten, verlangte sie von der Unfallversicherung weiterhin Verletztengeld. Sie argumentierte, sie könne ihre Tätigkeit nicht im vollen Umfang – inklusive aller Dienstformen – ausüben und sei daher zumindest teilweise arbeitsunfähig. Das Gericht sah dies jedoch anders.

Die Abgrenzung von Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

Die Richter stellten klar, dass das deutsche Sozialrecht bisher nur ein Entweder-oder kennt. Entweder ein Versicherter ist arbeitsunfähig oder er ist es nicht. Wer seine volle vertragliche Stundenanzahl leistet, erfüllt seine Kernpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Unfähigkeit, darüberhinausgehende Dienste zu leisten, führt nicht zur Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinne. Es handelt sich lediglich um eine eingeschränkte Verwendbarkeit. Das finanzielle Risiko für den Wegfall von Zuschlägen trägt in diesem Fall der Arbeitnehmer.

Die geplante Reform: Kommt 2027 die Wende? Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die bisherige Rechtslage, die jedoch vor einem großen Umbruch steht. Um die Krankenkassen zu entlasten und den Wiedereinstieg flexibler zu gestalten, plant der Gesetzgeber für das Jahr 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit.

Stufenmodell für Teilkrankengeld

Nach den aktuellen Plänen (BT-Drs. 21/6130) sollen künftig Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsfähigkeit möglich sein. In solchen Fällen würden Arbeitgeber das anteilige Gehalt zahlen, während die Versicherung ein Teilkrankengeld leistet. Dies würde genau die Lücke schließen, die im Fall der Assistenzärztin noch zur Klageabweisung führte. Voraussetzung hierfür soll jedoch immer die Freiwilligkeit des Mitarbeiters sowie die Zustimmung des Arbeitgebers sein.

Praxistipp für Arbeitnehmer

Solange die Reform noch nicht in Kraft ist, sollten Betroffene, die sich nur eingeschränkt belastbar fühlen, das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Dieser ist gemäß der Gewerbeordnung verpflichtet, auf die Gesundheit Rücksicht zu nehmen. Wenn eine Rückkehr in Vollzeit finanziell notwendig, aber körperlich nur ohne Zusatzdienste möglich ist, sollte eine schriftliche Vereinbarung über die Schonfrist getroffen werden. Ein Anspruch auf Lohnersatzleistungen für die fehlenden Zuschläge besteht nach dem Stuttgarter Urteil derzeit jedoch nicht.

Checkliste: Was Sie bei eingeschränkter Belastbarkeit beachten sollten

  • Arbeitsvertrag prüfen: Sind Zusatzdienste eine zwingende Pflicht oder müssen sie vom Chef angeordnet werden?
  • Ärztliche Atteste: Lassen Sie sich vom Arzt genau bescheinigen, welche Tätigkeiten (z.B. Nachtschicht) medizinisch nicht möglich sind.
  • Schonplatz einfordern: Der Arbeitgeber muss im Rahmen seines Weisungsrechts auf Ihre Gesundheit Rücksicht nehmen.
  • Finanzplanung: Kalkulieren Sie ein, dass Zuschläge für ausgefallene Sonderdienste aktuell nicht durch die Versicherung ersetzt werden.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

27.08.2026

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