Regelungen zum Homeoffice
Vorsicht Homeoffice: Dürfen Arbeitgeber Homeoffice beenden?
Für viele Beschäftigte ist die Arbeit von zu Hause aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Die Flexibilität, montags oder freitags den Laptop am Küchentisch aufzuklappen, sorgt für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Doch während viele die Vorzüge des Homeoffice genießen, stellt sich rechtlich oft die Frage: Ist das einmal gewährte Privileg ein Dauerzustand oder kann der Chef die Mitarbeiter jederzeit wieder dauerhaft an den Schreibtisch im Büro befehligen? Ein aktueller Fall zeigt, dass der Arbeitgeber zwar das Sagen hat, dabei aber nicht willkürlich vorgehen darf.
Mit Urteil vom 11. Februar 2026 (AZ: 3 Ca 6587/25) entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass Arbeitgeber eine Homeoffice-Regelung grundsätzlich durch eine Weisung beenden können. Die Entscheidung muss jedoch den Anforderungen des billigen Ermessens entsprechen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arbeitgeber beendet Möglichkeit zum Homeoffice
Der Arbeitnehmer arbeitete über längere Zeit regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche mobil. Besonders montags und freitags erledigte er seine Aufgaben außerhalb des Betriebs. Der Arbeitgeber hatte angeordnet, dass das externe Arbeiten so lange unterbleiben müsse, bis ein bestimmtes IT-Projekt erfolgreich abgeschlossen sei.
Gegen diese Anordnung wendete er sich. Eine ausdrückliche Vereinbarung, die ihm dauerhaft einen Anspruch auf Homeoffice eingeräumt hätte, bestand nach den Feststellungen des Gerichts nicht.
Kein automatischer Anspruch auf Homeoffice
Das Arbeitsgericht stellte zunächst klar, dass allein die bisherige Praxis keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Homeoffice begründet. Gibt es weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen verbindlichen Regelung eine entsprechende Vereinbarung, kann der Arbeitgeber grundsätzlich bestimmen, an welchem Ort die Arbeit erbracht wird. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine zuvor gestattete Tätigkeit im Homeoffice wieder zu beenden.
Die Grenzen des Arbeitgeber-Weisungsrechts
Obwohl der Arbeitgeber den Arbeitsort grundsätzlich festlegen durfte, erklärte das Gericht die konkrete Weisung teilweise für unwirksam.
Der Grund lag in der sogenannten Billigkeitskontrolle. Arbeitgeber müssen bei Entscheidungen über den Arbeitsort die Interessen des Unternehmens und die persönlichen Belange der Beschäftigten gegeneinander abwägen. Sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Anforderungen im konkreten Fall nicht erfüllt waren. Deshalb war die Anweisung, die Arbeitsleistung von montags bis donnerstags im Betrieb zu erbringen, unwirksam.
Was bedeutet billiges Ermessen?
Billiges Ermessen bedeutet, dass eine Entscheidung ausgewogen und angemessen sein muss. Arbeitgeber dürfen ihre organisatorischen Interessen berücksichtigen. Gleichzeitig müssen sie aber auch die berechtigten Interessen der Beschäftigten in ihre Entscheidung einbeziehen.
Kommt es zum Streit, überprüfen die Arbeitsgerichte nicht, ob eine andere Lösung besser gewesen wäre. Sie prüfen vielmehr, ob die getroffene Entscheidung die gesetzlichen Anforderungen an eine faire Interessenabwägung erfüllt.
Checkliste: Wann kann Homeoffice beendet werden?
- Es besteht keine vertragliche Vereinbarung über einen Anspruch auf Homeoffice.
- Auch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag sichern das Homeoffice nicht dauerhaft.
- Der Arbeitgeber darf den Arbeitsort grundsätzlich festlegen.
- Die Entscheidung muss alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
- Die Weisung muss insgesamt angemessen und zumutbar sein.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
Aktualisiert am
18.08.2026