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Zurückgenommene Kündigung

Kündigung/Freistellung: Darf Chef einfach Rückkehr fordern?

Nach einer Kündigung ist das Arbeitsverhältnis emotional oft belastet. Viele Arbeitgeber entscheiden sich in solchen Situationen dafür, gekündigte Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen. Für Arbeitnehmer bedeutet das meist, dass sie noch verbleibenden Resturlaub abbauen und sich gedanklich neu orientieren können. Doch was passiert, wenn sich der Arbeitgeber die Sache plötzlich anders überlegt, die Kündigung zurücknimmt und die Rückkehr an den Arbeitsplatz verlangt? Ob Beschäftigte in diesem Fall sofort wieder im Betrieb erscheinen müssen, hängt entscheidend von der Formulierung der Freistellung ab.

Kündigung und Freistellung? Darf der Chef mich zurückfordern?
Hat der Arbeitgeber versäumt, die genauen Urlaubstage im Freistellungszeitraum festzulegen, geht dies zu seinen Lasten.

Stellt ein Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub frei, kann er diese Freistellung nicht ohne Weiteres einseitig aufheben und den Mitarbeiter vorzeitig an den Arbeitsplatz zurückrufen. Wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. März 2026 (Az.: 4 SLa 854/25) mitteilt, gilt eine solche Freistellung als wirksame Urlaubsgewährung. Sofern die konkreten Urlaubstage nicht einzeln festgelegt wurden, ist der Arbeitgeber für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist an die Urlaubserteilung gebunden.

Kündigung, Freistellung und anschließend die Aufforderung zur Rückkehr

Der Arbeitnehmer war seit dem 3. Juni 2024 befristet als Chemiker und Verfahrenstechniker beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 4.166,66 Euro, das Arbeitsverhältnis sollte regulär am 31. Mai 2025 enden.

Am 13. März 2025 kündigte der Arbeitgeber jedoch bereits zum 15. April 2025. Gleichzeitig wurde der Beschäftigte mit sofortiger Wirkung unwiderruflich freigestellt. Auf die Freistellungszeit sollten sein noch vorhandener Resturlaub und Überstunden angerechnet werden. Vorausgegangen war ein erfolgloser Versuch des Geschäftsführers, mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Der Arbeitnehmer erhob am 17. März Kündigungsschutzklage. Darauf reagierte das Unternehmen: Es erkannte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses an und forderte den Beschäftigten mit Schreiben vom 24. März auf, bereits am 25. März wieder zur Arbeit zu erscheinen.

Der Arbeitnehmer kam jedoch nicht. Obwohl er das Anerkenntnis des Arbeitgebers akzeptierte, blieb er bis zum regulären Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2025 zu Hause. Anschließend verlangte er die ausstehende Vergütung für die Monate März bis Mai.

Der Schutz des bewilligten Urlaubs

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung von Resturlaub als verbindliche Urlaubserteilung anzusehen ist. Hat der Arbeitgeber versäumt, die genauen Urlaubstage im Freistellungszeitraum festzulegen, geht dies zu seinen Lasten. Er muss sich so behandeln lassen, als habe er für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist Urlaub bewilligt.

Ein einmal erteilter Urlaub kann vom Arbeitgeber jedoch nicht einseitig widerrufen werden. Ein Rückruf aus dem Urlaub ist rechtlich unzulässig. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist durfte der Arbeitnehmer daher zu Hause bleiben und behielt für diesen Zeitraum seinen vollen Vergütungsanspruch.

Arbeitspflicht nach Ablauf der Kündigungsfrist

Für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist sah die Sache allerdings anders aus. Da sich die Freistellung nach der Auslegung des Gerichts nur auf die Frist der ursprünglichen Kündigung bezog, lebte die Arbeitspflicht danach wieder auf. Das Schreiben des Arbeitgebers, mit dem die Rückkehr gefordert wurde, entfaltete somit ab dem Tag nach dem Ablauf der Kündigungsfrist seine Wirkung. Weil der Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt unentschuldigt fehlte, versagten ihm die Richter für die restlichen Wochen bis zum Vertragsende jegliche Gehaltszahlung.

Checkliste für Arbeitnehmer bei Freistellungen

  • Wurde die Freistellung vom Arbeitgeber ausdrücklich als unwiderruflich erklärt?
  • Ist in der Erklärung vermerkt, dass die Freistellung auf Resturlaub und Überstunden angerechnet wird?
  • Sind konkrete Urlaubstage genannt oder erstreckt sich die Erklärung pauschal auf die Kündigungsfrist?
  • Wurde die Arbeit schriftlich wieder eingefordert und bis zu welchem Datum galt die ursprüngliche Kündigung?
  • Bei Unklarheiten über die Arbeitspflicht sollte nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtlicher Rat eingeholt werden.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Autor red

Aktualisiert am

28.09.2026

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