So werden nicht die Hinterbliebenen damit belastet, diesen Nachweis zu führen. Das Bayerische Landessozialgericht hat vor diesem Hintergrund eine Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung dazu verurteilt, einen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Verkehrsunfall oder Selbstmord?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall erlitt ein freiwillig unfallversicherter Mann 2012 einen tödlichen Verkehrsunfall, als sein Wagen frontal mit einem entgegenkommenden Lkw kollidierte. Weder auf der Fahrbahn noch an dem sichergestellten Pkw ließen sich Anzeichen dafür finden, dass der Wagen vor dem Zusammenstoß abgebremst wurde. Technische Mängel bestanden nicht. Die Blutalkoholkonzentration des Verunglückten lag bei 0,0 Promille, für eine innere Erkrankung als auslösende Unfallursache fanden sich keine Hinweise.
Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies damit, dass es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis gehandelt habe. Dagegen klagte die Witwe.
Gericht: Arbeitsunfall – kein Suizid
Zunächst war sie beim Sozialgericht noch erfolglos. Die erste Instanz war der Meinung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Suizid vorgelegen habe.
Mit ihrer Berufung hatte die Frau dann Erfolg. Das Landessozialgericht in München hob das Urteil des Sozialgerichts auf und stellte fest, dass es sich bei dem Unfall des Ehemannes um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Es gebe zwar Anhaltspunkte für einen Selbstmord, allerdings führten diese Anhaltspunkte nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Versicherte in Selbsttötungsabsicht gehandelt habe. Das Gegenteil müssten nicht die Hinterbliebenen beweisen. Dass der Tod durch Selbsttötung eingetreten sei, müsse die Unfallversicherung beweisen.
Bayerisches Landessozialgericht am 20. Januar 2015 (AZ: L 3 U 365/14)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.05.2015