Fünfjährige Wartefrist
Sozialhilfe für EU-Bürger: Anspruch trotz Auslandsreise?
Wer als EU-Bürger in Deutschland lebt, hat nicht automatisch sofort Anspruch auf Sozialleistungen. Erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren öffnet sich in der Regel die Tür zum Sozialsystem. Doch was passiert, wenn man nach dieser Zeit für längere Zeit in die Heimat zurückkehrt und später wieder nach Deutschland kommt? Fängt die fünfjährige Wartefrist dann von vorne an?
Wer Sozialhilfe braucht, hat oft nicht das Geld, um ein Gerichtsverfahren selbst zu bezahlen. Dafür gibt es Prozesskostenhilfe (PKH). Sie soll Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zum Gericht ermöglichen. Voraussetzung ist aber, dass die Klage nicht aussichtslos ist. Das Landessozialgericht Essen hat mit Beschluss vom 27.05.2024 klargestellt, dass Prozesskostenhilfe auch dann zu bewilligen sein kann, wenn schwierige und ungeklärte Rechtsfragen im Streit stehen (Az. L 9 SO 91/24 B), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt.
Die Fünf-Jahres-Hürde für EU-Ausländer
EU-Bürger, die allein zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, sind in den ersten Jahren meist von Sozialhilfe und Bürgergeld ausgeschlossen. Das Gesetz sieht jedoch eine wichtige Ausnahme vor: Wer sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhält, hat grundsätzlich Zugang zu den Leistungen. Damit will der Gesetzgeber der Verfestigung des Aufenthalts Rechnung tragen. Wer einmal diesen Status erreicht hat, gehört rechtlich dazu.
Der Streitfall: Rückkehr nach fast zwei Jahren Bulgarien
In dem Fall vor dem Landessozialgericht Essen ging es um eine Bulgarin, die bereits viele Jahre in Deutschland gemeldet war, dann aber für etwa 23 Monate in ihr Heimatland zurückkehrte. Nach ihrer Wiedereinreise verweigerten ihr die Behörden die Unterstützung. Das Argument: Durch den Wegzug sei die „fünfjährige Kette“ unterbrochen worden. Die Frau klagte und verlangte Prozesskostenhilfe, um ihr Recht gerichtlich klären zu lassen.
PKH bei schwierigen Rechtsfragen
Das Gericht stellte klar, dass der Frau Prozesskostenhilfe zusteht. Der Grund ist simpel, aber folgenreich: Es ist gesetzlich schlicht nicht geregelt, wann genau der durch die fünf Jahre erworbene Sozialhilfe-Status verloren geht. Die Rechtsfrage sei daher schwierig und ungeklärt.
Nach Auffassung des LSG Essen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Prozesskostenhilfe setzt nicht voraus, dass die Klage sicher gewinnt. Es genügt, wenn eine gewisse Erfolgsaussicht besteht.
Diese kann sich gerade daraus ergeben, dass eine schwierige Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. Das Hauptsacheverfahren soll dann klären, ob die Klägerin Sozialhilfe oder möglicherweise Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann.
Bedeutung für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
Die Entscheidung betrifft besonders EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die nach längerem Aufenthalt in Deutschland zeitweise in ihr Herkunftsland zurückkehren. Offen ist, ob ein unterbrochener Aufenthalt den Zugang zu Sozialhilfe oder Bürgergeld vollständig entfallen lässt.
Das LSG Essen hielt es für möglich, sich an europarechtlichen Regeln zum Daueraufenthalt zu orientieren. Danach kann ein Daueraufenthaltsrecht erst bei einer Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren verloren gehen.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung für Menschen mit geringem Einkommen, die ihre Rechte vor Gericht durchsetzen oder sich gegen eine Klage verteidigen wollen. Sie soll sicherstellen, dass fehlendes Geld nicht den Zugang zum Recht verhindert. PKH kann unter anderem in Verfahren vor Sozial-, Arbeits-, Familien- oder Zivilgerichten gewährt werden und umfasst je nach Fall die Übernahme von Gerichtskosten sowie der eigenen Anwaltskosten. Voraussetzung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit, dass die beabsichtigte Klage oder Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prozesskostenhilfe wird direkt beim zuständigen Gericht beantragt. Im Sozialrecht spielt sie vor allem eine Rolle, wenn Betroffene anwaltliche Unterstützung für eine Klage gegen Behördenentscheidungen benötigen.
Beratungshilfe
Davon zu unterscheiden ist die Beratungshilfe. Sie betrifft die außergerichtliche Rechtsberatung und greift also regelmäßig vor einem Gerichtsverfahren. Menschen mit geringem Einkommen können damit eine Anwältin oder einen Anwalt aufsuchen, sich beraten lassen oder außergerichtlich vertreten werden, etwa gegenüber Behörden, Vermietern oder Arbeitgebern. Die Beratungshilfe wird beim Amtsgericht beantragt und ermöglicht meist gegen eine geringe Eigenbeteiligung anwaltliche Unterstützung. Häufig greifen beide Hilfen ineinander: Zunächst wird mit Beratungshilfe etwa ein Widerspruch gegen einen Behördenbescheid eingelegt. Führt dies nicht zum Erfolg und wird anschließend Klage erhoben, kann für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
30.07.2026