Beeinträchtigen Bauarbeiten den Zugang zu einem Restaurant nachhaltig, darf der Gastronom einen Ausgleich verlangen. Der Bauherr muss diesen zahlen, wenn die Beeinträchtigung über das zumutbare Maß hinausgeht. Bei der Bezifferung des Schadens kann der Ertrag zugrunde gelegt werden, der vor den Baumaßnahmen erzielt worden ist.
Keine Gäste wegen Dauerbaustelle
Ein Gastronom hatte ein Restaurant gepachtet. Der Eigentümer des schräg gegenüber liegenden Grundstücks führte umfangreiche Baumaßnahmen durch. Hierfür wurde für fast 20 Monate die Zufahrtsstraße in der gesamten Breite gesperrt. Aus Richtung der Innenstadt gab es keinen Zugang mehr. Zudem wurden auf der Straße unmittelbar vor dem Restaurant Bauzäune aufgebaut. Der Gastronom verlangte 70.000 Euro Schadensersatz.
Ausgleich des Umsatzausfalls
Aufgrund des Umsatzrückgangs durfte der Mann diesen Betrag verlangen. Ihm stehe ein Ausgleichsanspruch aus Nachbarrecht zu. Die Belästigungen gingen über das übliche Maß hinaus. Es liege eine sogenannte „Behinderung von außen“ vor, erläuterte das Gericht seine Entscheidung. Der Ausgleich richte sich nach Art, Dauer und Intensität sowie den Auswirkungen der Beeinträchtigung. Hier habe die Behinderung des Zugangs zum Restaurant das Zumutbare bei weitem überschritten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Restaurant über diesen Zeitraum mit dem Auto gar nicht und nur eingeschränkt zu Fuß erreichbar war.
Oberlandesgericht Bremen am 17. Juni 2013 (AZ: 3 U 36711)
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