Richtig gelesen, so etwas gibt es. Einen solchen Fall hatte das Verwaltungsgericht Bremen zu entscheiden. Grundsätzlich sei zwar ein Personalrat auch für freie Mitarbeiter zuständig. Aber wiederum dann nicht, wenn die Fragen bereits im Tarifvertrag geregelt sind, so die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). So unterliegen der Beginn eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen sowie die Aufstellung von Dienstplänen für diesen Personenkreis nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Intendant versus Personalrat bei Streit über freie Mitarbeiter
Der Personalrat von Radio Bremen und der Intendant der Rundfunkanstalt hatten hierzu unterschiedliche Standpunkte vertreten. Der Personalrat hatte daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen.
Mitbestimmung ja – aber nicht wenn Tarifvertrag alles regelt
Die Personalvertretungskammer des Verwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Intendanten: Bei arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern sei nicht grundsätzlich die Mitbestimmung ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergebe sich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Rundfunkfreiheit. Letztere sei durch die Mitbestimmung nicht verletzt, weil der Intendant in allen Angelegenheiten, die wesentlich für die Aufgaben einer Rundfunkanstalt seien, das Recht der letzten Entscheidung habe. Vor diesem Hintergrund sei die Mitbestimmung, die in Bremen als Grundrecht in der Landesverfassung verankert sei, mit der Rundfunkfreiheit zu vereinbaren. Die Mitbestimmungsregelungen dürften nur dort nicht angewendet werden, wo freie Mitarbeiter nicht in vergleichbarer Weise wie weisungsgebundene Beamte oder Arbeitnehmer schutzbedürftig seien.
Jedoch sei der Antrag des Personalrats trotzdem zurückzuweisen. Hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses bestehe keine Mitbestimmung, weil tarifvertragliche Regelungen hier Vorrang hätten. In dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen Radio Bremen und der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Betriebsverband Radio Bremen, sei im Detail festgelegt, wann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis eines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginne. Diese Regelungen seien erschöpfend und ließen keinen Raum für generell oder individuell abweichende Feststellungen hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Das Recht der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten sei aber dort nicht gegeben, wo eine tarifliche Regelung bestehe.
Vertrag zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitgeber
Auch die Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter unterlägen nicht der Mitbestimmung. Denn anders als bei den weisungsgebundenen festangestellten Mitarbeitern beruhe die Pflicht, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Programm zu machen oder andere Aufgaben wahrzunehmen, auf einem zwischen Rundfunkanstalt und dem Mitarbeiter geschlossenen Vertrag. Der Dienstplan regele für die arbeitnehmerähnlichen Personen daher nichts, was nicht schon in den individuell abgeschlossenen Verträgen vereinbart sei.
Verwaltungsgericht Bremen am 7. März 2014 (AZ: P K 794/13.PVL)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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