Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Mitbestimmung des Personalrats bei freien Mitarbeitern

(DAV). Die Mitbestimmung des Personalrats gehört zu den großen Errungen­schaften in Deutschland. Allerdings gilt diese nicht grenzenlos. Immer wieder gibt es etwa Diskus­sionen darüber, wann Personal- und Betriebsräte auch für freie Mitarbeiter zuständig sind. Interessant wird es, wenn die Interessen des Personalrates mit dem von der Gewerk­schaft ausgehan­delten Tarifvertrag kollidieren.

Richtig gelesen, so etwas gibt es. Einen solchen Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Bremen zu entscheiden. Grundsätzlich sei zwar ein Personalrat auch für freie Mitarbeiter zuständig. Aber wiederum dann nicht, wenn die Fragen bereits im Tarifvertrag geregelt sind, so die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). So unterliegen der Beginn eines arbeit­neh­mer­ähn­lichen Rechts­ver­hält­nisses von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen sowie die Aufstellung von Dienst­plänen für diesen Personenkreis nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Intendant versus Personalrat bei Streit über freie Mitarbeiter

Der Personalrat von Radio Bremen und der Intendant der Rundfunk­anstalt hatten hierzu unterschiedliche Standpunkte vertreten. Der Personalrat hatte daraufhin das Verwal­tungs­gericht angerufen.

Mitbestimmung ja – aber nicht wenn Tarifvertrag alles regelt

Die Personal­ver­tre­tungs­kammer des Verwal­tungs­gericht folgte nicht der Auffassung des Intendanten: Bei arbeit­neh­mer­ähn­lichen Mitarbeitern sei nicht grundsätzlich die Mitbestimmung ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss ergebe sich weder aus den gesetz­lichen Regelungen noch aus der Rundfunk­freiheit. Letztere sei durch die Mitbestimmung nicht verletzt, weil der Intendant in allen Angele­gen­heiten, die wesentlich für die Aufgaben einer Rundfunk­anstalt seien, das Recht der letzten Entscheidung habe. Vor diesem Hintergrund sei die Mitbestimmung, die in Bremen als Grundrecht in der Landes­ver­fassung verankert sei, mit der Rundfunk­freiheit zu vereinbaren. Die Mitbestim­mungs­re­ge­lungen dürften nur dort nicht angewendet werden, wo freie Mitarbeiter nicht in vergleichbarer Weise wie weisungs­ge­bundene Beamte oder Arbeit­nehmer schutz­be­dürftig seien.

Jedoch sei der Antrag des Personalrats trotzdem zurück­zu­weisen. Hinsichtlich des Beginns eines arbeit­neh­mer­ähn­lichen Rechts­ver­hält­nisses bestehe keine Mitbestimmung, weil tarifver­tragliche Regelungen hier Vorrang hätten. In dem Tarifvertrag für arbeit­neh­mer­ähnliche Personen zwischen Radio Bremen und der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Betriebs­verband Radio Bremen, sei im Detail festgelegt, wann ein arbeit­neh­mer­ähn­liches Verhältnis eines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginne. Diese Regelungen seien erschöpfend und ließen keinen Raum für generell oder individuell abweichende Feststel­lungen hinsichtlich des Beginns eines arbeit­neh­mer­ähn­lichen Verhält­nisses. Das Recht der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angele­gen­heiten sei aber dort nicht gegeben, wo eine tarifliche Regelung bestehe.

Vertrag zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitgeber

Auch die Aufstellung von Dienst­plänen für freie Mitarbeiter unterlägen nicht der Mitbestimmung. Denn anders als bei den weisungs­ge­bundenen festan­ge­stellten Mitarbeitern beruhe die Pflicht, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Programm zu machen oder andere Aufgaben wahrzu­nehmen, auf einem zwischen Rundfunk­anstalt und dem Mitarbeiter geschlossenen Vertrag. Der Dienstplan regele für die arbeit­neh­mer­ähn­lichen Personen daher nichts, was nicht schon in den individuell abgeschlossenen Verträgen vereinbart sei.

Verwal­tungs­gericht Bremen am 7. März 2014 (AZ: P K 794/13.PVL)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück