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Internet­an­schluss: Keine generelle Haftung für Ehepartner

(DAV). Wer dem Ehepartner ermöglicht, seinen Internet­an­schluss mit zu nutzen, haftet deswegen nicht automatisch, wenn der Partner dabei Urheber­rechts­ver­let­zungen begeht. Weiß er allerdings, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt, haftet er. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Über den Internet­an­schluss der Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Ein Urheberrecht lag nicht vor. Die Frau erhielt daraufhin eine Abmahnung, widersprach dieser aber. Im anschlie­ßenden Rechts­streit verteidigte sie sich mit dem Argument, sie habe das Spiel nicht selbst angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr – inzwischen verstorbener – Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln verurteilte die Frau dennoch zur Unterlassung dieser Downloads und zum Schadens­ersatz einschließlich der Erstattung der Abmahn­kosten.

Keine Überwa­chungs­pflicht des Ehepartners

Das Oberlan­des­gericht hob dieses Urteil aber auf und wies die Klage ab. Entscheidend sei die Frage, ob der Anschluss­inhaber auch für Urheber­rechts­ver­let­zungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter begehe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Ehegatte nicht haften müsse, nur weil den Account dem anderen zur Mitnutzung überlassen habe. Eine solche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Anschluss­inhaber wisse, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch eine Aufsichts­pflicht gegenüber dem Ehepartner habe nicht bestanden. Eine solche Kontroll­pflicht bestehe nur dann, wenn minder­jährige Kinder den Anschluss ihrer Eltern mitnutzten und im Internet Urheber­rechts­ver­let­zungen begingen. Diese Überwa­chungs­pflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Oberlan­des­gericht Köln am 16. Mai 2012 (AZ: 6 U 239/11)

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Internetrecht

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