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Alkohol und Unfall mit dem Fahrrad: Führer­schein weg und Radfahr­verbot

Neustadt/Berlin (DAV). Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, riskiert seinen Führer­schein. Vielen unbekannt ist, dass dies auch dann passieren kann, wenn man betrunken mit dem Fahrrad unterwegs ist. Wer dann den angeordneten ‚Idiotentest’ nicht beibringt oder nicht besteht, muss mit dem Verlust des Führer­scheins rechnen. Sogar das Radfahren kann verboten werden.

Die Fahrerlaubnis kann auch einem Radfahrer entzogen werden, der betrunken einen Unfall verursacht. Selbst dann, wenn der Unfall sich nur unter Radfahrern und auf einem Radweg ereignet. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße. 

Alkoho­li­sierter Radfahrer baut Unfall

Der Radfahrer war zusammen mit Bekannten auf einem Radweg unterwegs. Er stieß mit einem anderen Fahrrad­fahrer zusammen, so dass beide stürzten. Ein Passant rief die Polizei an und meldete, dass sich ein Verkehrs­unfall zwischen zwei Radfahrern ereignet habe. Die Polizei traf am Ort neben dem Anrufer die beiden am Unfall beteiligten Radfahrer und mehrere Unfall­zeugen an. Die gesamte Gruppe sei ganzen Tag über unterwegs gewesen und nunmehr auf dem Weg nach Hause, sagten sie aus. Der eine Radfahrer sei mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten und habe hierbei den neben ihm fahrenden Fahrer touchiert. Den Polizisten fiel bei dem Unfall­ver­ur­sacher eine deutlich verwaschene Aussprache auf und Probleme, das Gleich­gewicht zu halten. Die spätere Blutprobe ergab dann eine Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von 2,02 Promille. 

Im Februar 2013 erging gegen den Radler ein Strafbefehl des Amtsge­richts Ludwigshafen wegen vorsätz­licher Straßen­ver­kehrs­ge­fährdung und fahrlässiger Körper­ver­letzung. In der mündlichen Verhandlung wurde das Strafver­fahren gegen ihn gegen Zahlung von 500 Euro eingestellt. Im November 2013 und August 2014 ordnete die Fahrerlaub­nis­behörde die Beibringung eines medizinisch-psycho­lo­gische Gutachtens (MPG), besser bekannt als Idiotentest, über seine Fahrtüch­tigkeit an.

Da der Mann das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, wurde ihm im Oktober 2014 die Fahrerlaubnis entzogen, und er erhielt ein Radfahr­verbot. Dagegen legte er Widerspruch ein. Er meinte, dass beide Radfahrer nach einer Rast ihre Räder geschoben hätten. Dies könnten Zeugen bestätigen.

Führer­schein­entzug nach alkoho­li­sierter Radfahrt

Nach Auffassung des Gerichts hatte die zuständige Gemeinde jedoch richtig gehandelt. Sie habe den Radfahrer zu Recht aufgefordert, seine Fahrtaug­lichkeit durch ein MPG nachzu­weisen. Üblicherweise könne eine solche Untersuchung ab einem Promil­lewert von 1,6 angeordnet werden. Mit 2,02 Promille habe der Radfahrer deutlich darüber gelegen. Auch sei ein Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne der Fahrerlaub­nis­ver­ordnung. Wer betrunken im Straßen­verkehr unterwegs sei, stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für andere dar. Auch sei der Promil­lewert so hoch, dass wegen Alkohol­miss­brauchs generell die Fahreignung bezweifelt werden könnte. Schon allein aus Gründen der Gefahren­abwehr müsse den Eignungs­zweifeln nachge­gangen werden, gleich­gültig welches Fahrzeug der Betreffende geführt habe.

Die Behauptung des Mannes, er hätte nach der Rast das Fahrrad geschoben, verwunderte das Gericht. Schließlich habe er das erst 2014 und nicht schon 2012 erklärt. Auch sei das Strafver­fahren gegen eine Geldzahlung eingestellt worden. Dies komme aber nur in Betracht, wenn schon ein hinrei­chender Tatverdacht vorliege. Daher könne die Gemeinde den Fall selbst untersuchen und anordnen, ein MPG vorzulegen.

Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße am 1. Dezember 2014 (AZ: 3 L 941/14.NW)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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