Die Fahrerlaubnis kann auch einem Radfahrer entzogen werden, der betrunken einen Unfall verursacht. Selbst dann, wenn der Unfall sich nur unter Radfahrern und auf einem Radweg ereignet. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Alkoholisierter Radfahrer baut Unfall
Der Radfahrer war zusammen mit Bekannten auf einem Radweg unterwegs. Er stieß mit einem anderen Fahrradfahrer zusammen, so dass beide stürzten. Ein Passant rief die Polizei an und meldete, dass sich ein Verkehrsunfall zwischen zwei Radfahrern ereignet habe. Die Polizei traf am Ort neben dem Anrufer die beiden am Unfall beteiligten Radfahrer und mehrere Unfallzeugen an. Die gesamte Gruppe sei ganzen Tag über unterwegs gewesen und nunmehr auf dem Weg nach Hause, sagten sie aus. Der eine Radfahrer sei mit seinem Rad aus ungeklärter Ursache nach links geraten und habe hierbei den neben ihm fahrenden Fahrer touchiert. Den Polizisten fiel bei dem Unfallverursacher eine deutlich verwaschene Aussprache auf und Probleme, das Gleichgewicht zu halten. Die spätere Blutprobe ergab dann eine Blutalkoholkonzentration von 2,02 Promille.
Im Februar 2013 erging gegen den Radler ein Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. In der mündlichen Verhandlung wurde das Strafverfahren gegen ihn gegen Zahlung von 500 Euro eingestellt. Im November 2013 und August 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologische Gutachtens (MPG), besser bekannt als Idiotentest, über seine Fahrtüchtigkeit an.
Da der Mann das Gutachten nicht fristgemäß vorlegte, wurde ihm im Oktober 2014 die Fahrerlaubnis entzogen, und er erhielt ein Radfahrverbot. Dagegen legte er Widerspruch ein. Er meinte, dass beide Radfahrer nach einer Rast ihre Räder geschoben hätten. Dies könnten Zeugen bestätigen.
Führerscheinentzug nach alkoholisierter Radfahrt
Nach Auffassung des Gerichts hatte die zuständige Gemeinde jedoch richtig gehandelt. Sie habe den Radfahrer zu Recht aufgefordert, seine Fahrtauglichkeit durch ein MPG nachzuweisen. Üblicherweise könne eine solche Untersuchung ab einem Promillewert von 1,6 angeordnet werden. Mit 2,02 Promille habe der Radfahrer deutlich darüber gelegen. Auch sei ein Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung. Wer betrunken im Straßenverkehr unterwegs sei, stelle mit jedem Fahrzeug eine erhebliche Gefahr für andere dar. Auch sei der Promillewert so hoch, dass wegen Alkoholmissbrauchs generell die Fahreignung bezweifelt werden könnte. Schon allein aus Gründen der Gefahrenabwehr müsse den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug der Betreffende geführt habe.
Die Behauptung des Mannes, er hätte nach der Rast das Fahrrad geschoben, verwunderte das Gericht. Schließlich habe er das erst 2014 und nicht schon 2012 erklärt. Auch sei das Strafverfahren gegen eine Geldzahlung eingestellt worden. Dies komme aber nur in Betracht, wenn schon ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Daher könne die Gemeinde den Fall selbst untersuchen und anordnen, ein MPG vorzulegen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 1. Dezember 2014 (AZ: 3 L 941/14.NW)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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