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Videoüber­wachung am Arbeitsplatz - Schmer­zensgeld für Arbeit­nehmer

(dpa). Videoüber­wachung am Arbeitsplatz verletzt die Persön­lich­keits­rechte von Arbeit­nehmern und rechtfertigt deshalb ein Schmer­zensgeld. Das hat das Arbeits­gericht Frankfurt am Main entschieden. Die Richter sprachen einem Techniker bei einem Computer­un­ter­nehmen 3.500 Euro zu. Der Mann arbeitet mittlerweile nicht mehr bei der Firma.

Der Mann hatte in einem vom Verkaufsraum getrennten Zimmer Computer repariert und wurde ständig dabei gefilmt. Eine „datenschutz­rechtliche Einwil­li­gungs­er­klärung“ hatte er zwar erhalten, aber nicht unterschrieben.

Das Gericht wertete die Überwachung als „schwer­wiegende Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts“. Es gehöre zum Selbst­be­stim­mungsrecht eines jeden Menschen, ob Filmauf­nahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürften, heißt es in der Entscheidung.

Amtsgericht Frankfurt am Main (AZ: 22 Ca 9428/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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