Umgangsrecht
Wechselmodell beendet: Kinderwunsch ist wichtig!
Im Umgangsrecht spricht für das Wechselmodell grundsätzlich die Kontinuität in der Beziehung zu beiden Elternteilen, denn hier ist die Betreuung hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Werden die Kinder älter, empfinden sie das Wechselmodell nicht selten als belastend und wünschen sich, mehr Zeit in einem Haushalt zu verbringen.
Die Eltern waren nicht verheiratet und hatten sich kurz nach der Geburt ihres gemeinsamen Sohnes getrennt. Beide übten weiterhin gemeinsam die Sorge für das Kind – im Wechselmodell – aus, das inzwischen zehn Jahre alt ist. Über Jahre hinweg wechselte der Junge etwa hälftig zwischen den Haushalten von Vater und Mutter.
Der Vater lebt und arbeitet in einer anderen Stadt, seine Tätigkeit bringt gelegentliche Einsätze an Wochenenden mit sich. Die Mutter arbeitet überwiegend von zu Hause aus und lebt mit ihrem Verlobten zusammen; die Hochzeit ist für den Sommer geplant. Der Junge besucht inzwischen eine weiterführende Schule am Wohnort der Mutter.
Beendigung des Wechselmodells auch auf Wunsch des Kinds
Im vergangenen Jahr wandte sich die Mutter an das zuständige Amtsgericht und schilderte, die Situation belaste sie und das Kind zunehmend, unter anderem bei der Aufteilung von Feiertagen und den Sommerferien. Der Vater beklagte seinerseits eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern. Das Gericht hörte daraufhin den Jungen persönlich an. Dabei wurde deutlich, dass er sich mittlerweile wünscht, mehr Zeit bei der Mutter zu verbringen.
Das Amtsgericht entschied deshalb, dass der Junge künftig überwiegend bei der Mutter wohnt. Im 14-tägigen Rhythmus verbringt er fünf Tage beim Vater und neun Tage bei der Mutter. Der Vater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er wollte, dass es beim bisherigen, etwa gleichmäßig aufgeteilten Betreuungsmodell bleibt, notfalls in abgewandelter Form.
Keine 50/50-Betreuung durch die Eltern mehr: Gericht beendet Wechselmodell
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. wies am 31. März 2026 (AZ: 6 UF 23/26) die Beschwerde zurück. Beide Eltern seien gleichermaßen fähig, sich gut um das Kind zu kümmern – daran ändere die Entscheidung nichts. Entscheidend sei, was dem Wohl des Kinds am besten diene. Zwar spreche ein Wechselmodell grundsätzlich für Kontinuität in der Beziehung zu beiden Elternteilen. Diese Kontinuität sei aber kein Wert an sich, sondern solle vor allem für stabile Lebensverhältnisse sorgen.
Da der Junge inzwischen an seinem neuen Wohnort zur Schule gehe, dort soziale Kontakte geknüpft habe und sich reif sowie klar in seinem Wunsch geäußert habe, überwiegend bei der Mutter zu leben, dürfe das Gericht diesem Wunsch besonderes Gewicht beimessen. Zudem sei es eine bekannte Erfahrung, dass ältere Kinder ein Wechselmodell, das sie als jüngere Kinder noch schätzten, mit der Zeit als belastend empfänden und sich häufiger einen festen Lebensmittelpunkt wünschten.
Auch die berufliche Situation des Vaters sei ausreichend berücksichtigt worden: Da er das Kind ohnehin nur an jedem zweiten Wochenende betreue, sei seiner Arbeitsbelastung an Wochenenden bereits Rechnung getragen.
Aktualisiert am
02.09.2026