Vermögensfragen nach Scheidung
Trennung: Einfach Haus verschenken, um Vermögen zu senken?
Wenn eine Ehe in die Brüche geht, stehen im Trennungsjahr neben dem Unterhalt schnell Vermögensfragen im Raum. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird der finanzielle Zuwachs beider Partner vom Tag der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags miteinander verglichen. Manche Eheleute kommen in dieser Phase auf die Idee, Immobilien oder größere Geldwerte noch vor dem offiziellen Scheidungsantrag auf die eigenen Kinder zu übertragen. Häufig geschieht dies mit dem nachvollziehbaren Gedanken, das Familienvermögen für die Nachkommen zu sichern oder den Betrieb abzusichern. Doch das Gesetz setzt solchen Schenkungen enge Grenzen, um den anderen Ehegatten vor finanzieller Benachteiligung zu schützen.
Wer nach der Trennung eine Immobilie an ein Kind verschenkt, kann dadurch die Ausgleichsansprüche des Ehepartners in der Regel nicht senken. Wie das Oberlandesgericht Brandenburg am 12. November 2025 (AZ: 13 UF 34/25) entschieden hat, wird der Wert des Hauses dem Endvermögen wieder hinzugerechnet.
Zugewinnausgleich: Der Streitfall um die Fahrschule und das Mehrfamilienhaus
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall lebte ein Ehepaar seit Juli 2017 getrennt. Noch vor Zustellung des Scheidungsantrags übertrug der Ehemann sein Wohnhaus auf seinen Sohn, der die Fahrschule des Vaters fortführte. Der Vater behielt sich lediglich ein Wohnrecht für eine der Wohnungen vor und zahlte die Darlehensraten für Umbauten weiter ab. Nach Zustellung des Scheidungsantrags im Dezember 2019 forderte die Ehefrau Zugewinnausgleich und verlangte, den Wert des Hauses zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht gab der Ehefrau recht und sprach ihr einen Ausgleichsanspruch von über 94.000 Euro zu. Der Ehemann wehrte sich dagegen vergeblich mit der Beschwerde.
Warum die Schenkung rechtlich als Vermögensminderung gilt
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Eigentumsübertragung eine unentgeltliche Zuwendung war. Die Einräumung eines Wohnrechts gelte nicht als Gegenleistung des Sohnes, da dieser lediglich ein belastetes Grundstück geschenkt bekommen habe. Auch der Einwand, Familienvermögen generationenübergreifend bewahren zu wollen, ließ das Gericht nicht gelten. Ein Ehegatte dürfe nur das Vermögen an die nächste Generation weitergeben, das ihm nach Erfüllung der Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten noch zustehe. Da der Sohn nicht existenziell auf das Grundeigentum angewiesen gewesen sei, habe die Schenkung auch keiner sittlichen Pflicht entsprochen. Der Wert des Grundstücks von 232.000 Euro wurde dem Endvermögen des Vaters rechnerisch wieder hinzugerechnet.
Bedeutung für Trennung und Vermögensauseinandersetzung
Die Entscheidung mahnt zur Vorsicht bei Schenkungen während der Trennungszeit. Ist das Vermögen bei Zustellung des Scheidungsantrags geringer als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der betroffene Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Minderung nicht auf einer illoyalen Handlung beruht. Wer Vermögenswerte vor der Scheidung überträgt, riskiert, den Partner so auszahlen zu müssen, als wäre der Besitz noch vollständig vorhanden.
Checkliste: Vermögensübertragungen zwischen Trennung und Scheidung

- Vergleich des Vermögens am Tag der Trennung und bei Zustellung des Scheidungsantrags
- Prüfung, ob bei einer Eigentumsübertragung eine vollwertige Gegenleistung vorliegt
- Wohnrechte oder Nießbrauch gelten in der Regel nicht als echte Gegenleistung des Erwerbers
- Schenkungen zur Vermögenssicherung für Kinder schützen nicht vor dem Zugewinnausgleich
- Mögliche Ausnahme nur bei nachweisbarer sittlicher Pflicht oder üblichen Anstandsschenkungen, etwa Gelegenheitsgeschenken
Quelle: www.dav-familienrecht.de
Veröffentlicht am
05.11.2026