Umgangsrecht
Vorsicht: Kontaktverbot gilt auch beim Vorbeifahren
Bei einer gerichtlichen Umgangsregelung kann das Gericht festlegen, dass der umgangsberechtigte Elternteil außerhalb der festgelegten Umgangszeiten keinen Kontakt zu seinem Kind aufnehmen darf. Das kann auch für einen flüchtigen Gruß gelten.
Die Eltern des Mädchens leben getrennt. Die beiden Kinder leben bei der Mutter, der Vater hat regelmäßigen Umgang. Als die jüngere, neunjährige Tochter an einem Morgen zur Schule ging, hielt ihr Vater mit dem Auto neben ihr. Er hielt an, sprach sie durch das geöffnete Fenster an und sagte „Gib mir fünf“. Das Kind schlug ein, danach fuhr er weiter.
Das Amtsgerichts hatte rund zweieinhalb Jahre zuvor dem Vater begleiteten Umgang mit seinen beiden Kindern zugesprochen, gleichzeitig aber Kontakte jeder Art außerhalb dieser Zeiten untersagt. Sollten die Kinder von sich aus auf ihn zugehen, müsse er sie unverzüglich zur Mutter zurückbringen.
Kontaktverbot außerhalb des Umgangs: Ist ein Gruß aus dem Auto verboten?
Die Mutter beantragte, gegen den Vater wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen. Der Vater bestritt, an diesem Tag in der betreffenden Straße gewesen zu sein. Das Amtsgericht folgte ihrem Antrag und verhängte gegen den Mann ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft: Ihm sei jeglicher Kontakt zu seinen Kindern außerhalb der gerichtlich festgelegten Umgangszeiten ausdrücklich untersagt.
Die Beschwerde des Vaters blieb erfolglos. Er hatte argumentierte, der zugrunde liegende Beschluss sei nicht eindeutig genug formuliert, um daraus eine Strafe abzuleiten. Zudem sei der Vorfall nicht ausreichend bewiesen, da die Aussage im Wesentlichen auf der Kindesanhörung aus dem anderen Verfahren beruhe.
Umgangsregelung nicht eingehalten: Gericht verhängt Ordnungsgeld
Das Oberlandesgericht Frankfurt am 10. März 2026 (AZ: 6 WF 39/26) stellte fest: Das ursprüngliche Kontaktverbot ist eindeutig und umfasst jede Form der Begegnung, nicht nur ein gezieltes Aufsuchen der Kinder. Auch ein kurzes Winken oder ein „High Five“ im Vorbeifahren falle darunter. Als Beweis genügte den Richtern die Schilderung des Kindes aus der Anhörung im parallelen Verfahren, ergänzt durch eine Gesprächsnotiz der Fachkraft, die den Umgang begleitet. Diese hatte den Vater im Oktober 2025 auf den Vorfall angesprochen – der Mann hatte ihn nicht bestritten, sondern als zufällig dargestellt.
Diese Darstellung wiesen die Richter zurück: Der Vater habe angehalten und das Kind gezielt angesprochen. Das gehe über eine zufällige Begegnung hinaus. Zudem sei bereits 2023 ein ähnlicher Verstoß gegen das Kontaktverbot aktenkundig geworden. Abschließend betonten sie, dass mit der Entscheidung nicht die Zuneigung des Kindes zu seinem Vater sanktioniert werde, sondern der Verstoß gegen eine gerichtliche Regelung, die zum Schutz des Kindeswohls getroffen wurde.
Aktualisiert am
22.10.2026