Anwalt/Anwältin gesucht?

Recht. Einfach. Finden.

Jugendamt

Muss Jugendamt sofort ausgefallene Termine organisieren?

Wenn Familien zerbrechen und Kinder in staatlicher Obhut untergebracht werden, ist der begleitete Umgang oft die einzige Brücke zwischen Eltern und Kindern. Familiengerichte legen in diesen Fällen oft präzise fest, wann und wo diese Treffen stattfinden sollen. Doch was passiert, wenn die Termine ausfallen, weil in der Jugendhilfeeinrichtung Personal fehlt? Viele Eltern wenden sich in dieser Situation an das Jugendamt und fordern, dass die Behörde die Durchführung der Treffen erzwingt oder selbst organisiert. Juristisch stellt sich dabei die Frage, wie weit die Mitwirkungspflicht des Jugendamts tatsächlich reicht.

Muss Jugendamt sofort ausgefallene Termine organisieren?
Hat das Jugendamt die Umgangsbegleitung durch einen mitwirkungsbereiten Träger der freien Jugendhilfe bewilligt und finanziert, liegt die konkrete Organisation der Termine bei diesem Träger.

Mit dieser Frage befasste sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 2. März 2026 (AZ: 12 CE 25.2335), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de berichtet. Das Jugendamt sei nicht verpflichtet, familiengerichtlich angeordnete begleitete Umgangstermine organisatorisch sicherzustellen oder das Kind zu den Terminen bereitzustellen, wenn es die Umgangsbegleitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe bewilligt hat.

Verzögerungen beim begleiteten Umgang

In einem aktuellen Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ging es um Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung untergebracht waren. Das Familiengericht hatte für die Kinder begleiteten Umgang im Zwei-Wochen-Rhythmus angeordnet. Das Jugendamt fungierte als Ergänzungspfleger. Da die ursprüngliche Einrichtung die Termine wegen Personalmangels absagte, organisierte das Jugendamt einen externen Träger und sicherte die Finanzierung zu. Den Eltern dauerte dieser Wechsel zu lange. Sie wollten das Amt gerichtlich dazu verpflichten, die Termine organisatorisch abzusichern und das Kind pünktlich bereitzustellen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Eltern mit Beschluss vom 2. März 2026 zurück.

Anspruch gegen das Jugendamt hat Grenzen

Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet § 18 Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt zwar dazu, Hilfe beim begleiteten Umgang zu gewähren. Daraus folgt jedoch kein Anspruch darauf, dass die Behörde die Durchführung der Umgangstermine organisatorisch sicherstellt. Hat das Jugendamt die Umgangsbegleitung durch einen mitwirkungsbereiten Träger der freien Jugendhilfe bewilligt und finanziert, liegt die konkrete Organisation der Termine bei diesem Träger. Der gesetzliche Anspruch gegen das Jugendamt umfasst nach der Entscheidung weder die organisatorische Sicherstellung der Umgangstermine noch die Bereitstellung des Kindes.

Warum die Beschwerde erfolglos blieb

Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die begleiteten Umgänge inzwischen über den neuen Träger stattfanden. Einen Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung sah das Gericht deshalb ebenfalls nicht. Die Eltern konnten aus § 18 Abs. 3 SGB VIII keine weitergehende Verpflichtung des Jugendamts herleiten.

Rechtliche Möglichkeiten der Eltern

Für Eltern bedeutet dies in der Praxis, dass das Jugendamt nicht für jedes organisatorische Hindernis eines beauftragten Trägers im Rahmen der Jugendhilfe direkt haftbar gemacht werden kann. Wenn ein Träger seine Aufgaben nicht erfüllt, muss das Amt zwar reagieren – etwa durch den Wechsel zu einem anderen Dienstleister –, es muss aber nicht selbst als Organisator einspringen. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert, können familiengerichtliche Beschlüsse zudem oft nur gegen die Beteiligten vollstreckt werden, die im Beschluss direkt als Verpflichtete genannt sind.

Checkliste: Was Eltern bei ausgefallenen Umgangsterminen tun können

  • Beim Jugendamt und dem beauftragten Träger nach den Gründen für den Ausfall fragen.
  • Klären, ob zeitnah ein anderer Träger die Umgangsbegleitung übernehmen kann.
  • Ausgefallene Termine und die jeweiligen Gründe dokumentieren.
  • Rechtlich prüfen lassen, welche Möglichkeiten sich aus der familiengerichtlichen Umgangsregelung ergeben.
  • Im Zweifel eine Anwältin / einen Anwalt aus dem Sozialrecht aufsuchen.

Quelle: www.anwaltauskunft.de

Autor red

Aktualisiert am

01.10.2026

Werbung

Unsere Service-Apps

Blut-Alkoholrechner

Blut-Alkoholrechner

Unterhaltsrechner

Unterhaltsrechner

Bußgeldrechner

Bußgeldrechner

Praktische Checklisten

Mietrecht

Mietrecht

Welche Rechte haben Mieter?

Pfändung

Pfändung

Wann kann gepfändet werden?