Recht und Gesetz auf Demonstrationen
Versammlungsrecht: 7 Fragen zu Demonstrationen und Versammlungen
Das Versammlungsrecht sichert allen EU-Bürgern die Freiheit zu demonstrieren und sich zu versammeln. Das heißt jedoch nicht, dass auf Demonstrationen alles erlaubt ist. Was darf die Polizei? Und welche Rechte und Pflichten habe ich als Bürger:in?
Hohe Mieten, gleiche Rechte für alle oder politische Unzufriedenheit – Gründe, sich zu versammeln und zu demonstrieren gibt es viele. Nach Grundgesetz Artikel 8 Absatz 1 haben „alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Was einfach klingt, ist es in der Praxis nicht immer. Deshalb erklärt das Rechtsportal Anwaltauskunft.de, welche Rechte und Pflichten auf Demonstrationen gelten.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Das Grundgesetz sichert „allen Deutschen“ Versammlungsfreiheit zu, denn Artikel 8 ist ein sogenanntes „Deutschengrundrecht“, das in gleicher Weise aber auch für EU-Bürger:innen gilt. Menschen anderer Nationalitäten, die für ihre Rechte demonstrieren wollen, die können sich auch auf das Grundgesetz beziehen und zwar auf Artikel 2, sowie die Versammlungsgesetze, die das Recht jedermann einräumen.
Weitere rechtliche Grundlagen sind im Versammlungsgesetz und den entsprechenden Gesetzen der Bundesländer geregelt.
„Rechtstaatlichkeit und Mitbestimmung sind starke Waffen in unserer Demokratie. Demonstrieren darf man aber nur friedlich und ohne Waffen“, sagt Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Mitglied im Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Muss ich Versammlungen und Demonstrationen anmelden?
Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden. Anders sieht es unter freiem Himmel aus. „Wer eine Demonstration organisiert, muss diese spätestens 48 Stunden vor Beginn der Werbung bei der Versammlungsbehörde anmelden“, erklärt der Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Damit solle sichergestellt werden, dass zum Beispiel der Verkehr aufgrund der großen Gruppe nicht beeinträchtigt wird und gegebenenfalls Straßen gesperrt werden. Auch der Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen muss durch die Polizei gesichert sein. Die Formulare dafür gibt es inzwischen meist online ´bei den Versammlungsbehörden.
Darf ich eine Versammlung stören oder gar blockieren?
Gegenversammlungen sind erlaubt, auch wenn sie die andere Versammlung behindern. Auch kann man auf einer Versammlung pfeifen, wenn einem nicht passt, was der Redner sagt.
„Andere Versammlungen zu sprengen oder sonst zu vereiteln ist aber nicht zulässig. Die Versammlungsfreiheit ist immer auch die Freiheit der anderen“, sagt Rechtsanwalt Achelpöhler.
Sind Gegendemonstrationen erlaubt?
Ja, und grundsätzlich auch in Sicht und Hörweite des Gegenübers. Manchmal ist es allerdings aus Sicht der Polizei erforderlich, die Versammlungen stärker zu trennen, um ein Aufeinandertreffen zu vermeiden.
Wann kann eine Demonstration verboten werden?
Das ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn sonst schwere Schäden zu befürchten sind, etwa weil eine Versammlung insgesamt unfriedlich ist. Gerade bei Großdemonstrationen rechtfertigt aber die Unfriedlichkeit Einzelner nicht das Verbot der gesamten Versammlung. Auch muss immer geprüft werden, ob nicht Auflagen ausreichen.
Wegweisend dafür war Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom Mai 1985 (BVerfGE 69, 315). Pauschale oder vorbeugende Verbote sind danach unzulässig. Eingriffe in das Grundrecht erfordern eine strenge Güterabwägung und setzen voraus, dass gleichwertige Rechtsgüter unmittelbar bedroht sind.
Wann gilt eine Versammlung als beendet?
Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter beenden die Versammlung. Unter Umständen kann jedoch auch die Polizei eine Versammlung beenden, zum Beispiel wenn Demonstrierende gewalttätig werden. Ist die Versammlung durch die Polizei aufgelöst, müssen die Versammlungsteilnehmenden den öffentlichen Raum wieder frei machen. Sprich, die Straße für den Autoverkehr räumen.
„Sobald die Versammlung beendet oder aufgelöst ist, steht sie nicht mehr unter dem Schutz des Grundgesetzes“, stellt Achelpöhler klar. Kommen die Demonstrierenden der Auflösung nicht nach, kann die Polizei das Ende der Demo im Ernstfall mit Zwang durchsetzen.
Darf die Polizei mir wehtun?
Wird eine Versammlung aufgelöst, doch die Demonstrierenden weigern sich zu gehen, kann die Polizei Zwang einsetzen. Auch bei Sitzblockaden, zum Beispiel bei Kastortransporten oder Klimaprotesten, griff die Polizei in der Vergangenheit zu drastischen Maßnahmen.
„Hier muss immer eine Verhältnismäßigkeit gegeben sein, denn die Anwendung von Gewalt und das Zufügen von Schmerzen stellen erhebliche Grundrechtseingriffe dar und verletzen die körperliche Unversehrtheit“, sagt der Rechtsanwalt. Bevor die Polizei Wasserwerfer, Schmerzgriffe oder Tränengas einsetzen darf, müssen mildere Mittel angewandt werden.
Die genauen Grenzen sind da oft nicht ganz eindeutig, weshalb in der Vergangenheit Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen entscheiden mussten. Der Klimaaktivist Lars Ritter klagte gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen den Einsatz von Schmerzgriffen durch die Berliner Polizei bei einer Demonstration im April 2023. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte im März fest, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war, da die Verhältnismäßigkeit überschritten worden sei (Az: 1 K 281/23).
Darf die Polizei oder jemand anderes mich auf einer Demonstration filmen?
Was auf einer Demo passiert, beschäftigt oft nicht nur die Menschen vor Ort. Oft berichtet das Fernsehen, es werden Fotos für Medien oder privat gemacht oder Menschen streamen live von der Veranstaltung. Doch darf man einfach so auf einer Demonstration filmen oder Fotos machen?
Die Polizei darf Versammlungen nur im Ausnahmefall filmen. Denn polizeiliche Aufnahmen können eine einschüchternde Wirkung auf die Versammlungsteilnehmer haben.
„Fotografiert die Presse, dann sind Übersichtsaufnahmen zulässig, sonst könnte über Versammlungen nicht berichtet werden. Portrait Aufnahmen muss man sich nicht gefallen lassen, wenn man das nicht will“, erklärt Rechtsanwalt Achelpöhler.
Das Kunsturhebergesetz entbindet Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, vom sogenannten Recht am eigenen Bild (§ 23 KunstUrhG). Doch auch hier gilt es abzuwägen: Während Aufnahmen von Journalist:innen besonders geschützt sind, müssen Privatpersonen – vor allem bei der Veröffentlichung – das öffentliche Interesse an einem zeitgeschichtlichen Ereignis gut belegen können.
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Aktualisiert am
02.10.2026