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Harte Strafen drohen

Strafzettel nicht bezahlt: von Bußgeld bis Knast

Falsch geparkt, Strafzettel mit Zahlungs­auf­for­derung: Das ist der normale Gang der Dinge. Was aber, wenn das nicht passiert? Wir zeigen, wie es weiter geht – und wo die Reise enden könnte.

1. Strafzettel & Mahnung

Je nach Bundesland unterscheidet sich das Vorgehen. In Sachsen beispielsweise klemmt lediglich der Hinweis hinter dem Scheiben­wischer, dass die Zahlungs­auf­for­derung, das so genannte Verwarngeld, dem Halter des Wagens per Post zugestellt wird. In Berlin ist der Strafzettel direkt an die Zahlungs­auf­for­derung gekoppelt.

Sollte der Zettel nun wegwehen, der Halter ihn verlieren oder er geklaut worden sein, besteht aber kein Grund zur Panik: Per Post verschickt die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist ein Anhörung mit der Möglichkeit der Zahlung des Verwarn­geldes; diese zunächst ohne zusätzliche Mahngebühr. Hier kann man sich  - statt zu bezahlen - zum Sachverhalt äußern, wenn man meint, dass der Vorwurf unberechtigt ist.

Wer als Halter aber nur einwenden will, dass er selber nicht der Fahrer war, sollte die Sinnhaf­tigkeit dieses Schritts erst mal überprüfen. Denn wenn die Behörde den Fahrer nicht ermitteln kann, stellt sie zwar das Verfahren ein, der Halter erhält jedoch einen Bescheid über ca. 20 Euro für die Verwal­tungs­kosten, den so genannten Kosten­be­scheid. Ist das Verwarngeld also geringer, ergibt es keinen Sinn zu leugnen, dass man nicht der Fahrer war. Zumindest dann nicht, wenn man den eigent­lichen Fahrer nicht benennen kann.

Sollte sich der Halter des Fahrzeugs allerdings nicht gerührt haben, verschickt die zuständige Verwal­tungs­behörde den Bußgeld­be­scheid.

2. Bußgeld­be­scheid

Hält die Behörde den Halter für den Fahrer oder kann sie den Fahrer ermitteln und wird auf den Verwarn­geld­be­scheid nicht reagiert, erlässt die Behörde einen in einem gelben Umschlag verschickten Bußgeld­be­scheid. Es sind drei Reaktionen möglich:

Man bezahlt. Die zu beglei­chende Summe ist nun höher als der Strafzettel. Wenn man aber bezahlt, hat sich der Fall erledigt – außer man ist latenter Strafzet­tel­sammler.

Man erhebt Einspruch. Innerhalb von zwei Wochen muss der Einspruch des Fahrzeug­halters bei der zuständigen Bußgeld­behörde eingegangen sein. „Wenn man etwa selber nicht der Fahrer war, sollte dann auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden“, sagt Christian Janeczek, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Und das auch dann, wenn man nicht wisse, wer gefahren sei. Das passiere etwa bei Dienstwagen ohne Fahrtenbuch.

Die Behörde entscheidet dann, inwieweit sie den Angaben glaubt beziehungsweise ob es Anhalts­punkte gibt, die dem widersprechen. Sollte es keine anderweitigen Beweise geben, wird das Verfahren eingestellt. Zahlen muss der Halter allerdings trotzdem: den bereits erwähnten Kosten­be­scheid. Lesen Sie unter 3 b) was passiert, sollte die Behörde das Verfahren nicht einstellen.

Man erhebt keinen Einspruch, zahlt aber auch nicht. Lässt man die Frist verstreichen, zahlt aber auch nicht, könnte bald die heimische Klingel ertönen...

3. Amtsgericht oder Gerichts­voll­zieher

a) Gerichts­voll­zieher

... Denn dann schaut unter Umständen der Gerichts­voll­zieher vorbei und prüft, ob nicht gezahlt werden will oder nicht gezahlt werden kann. „Sollte die betroffene Person wirklich nicht zahlen können, muss sie eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben. Dann würde sie der Zahlpflicht entbunden werden, wenn nichts pfändbares vorhanden ist“, erklärt Rechts­anwalt Janeczek. Wer dagegen in der Lage sei zu zahlen, sich aber beharrlich weigere, würden ganz andere Folgen drohen, weiß der Fachanwalt für Verkehrsrecht: der Knast (Punkt 4).

b) Amtsgericht

Sollte die Bußgeld­behörde den erhobenen Einspruch dagegen nicht anerkennen, treffen sich die Streit­parteien vor Gericht wieder. Hier muss der Amtsrichter entscheiden, ob er sich davon überzeugen kann, dass der Halter auch derjenige war, der das Fahrzeug abgestellt hat. Christian Janeczek: „Im Normalfall stellt der Richter das Verfahren hier ein. Meist ist es schwierig zu beweisen, dass der Halter auch der Fahrer war.“ Ausnahmen habe es in der Vergan­genheit gleichwohl gegeben, bei hochex­klusiven Fahrzeugen wie Oldtimern. „Bei diesen ist es nach häufiger Ansicht bei Gericht unwahr­scheinlich, dass sie verliehen werden und der Halter nicht auch der Fahrer ist“, so Janeczek.

So der Richter dem Halter aber nicht glaubt und ihn zur Zahlung verurteilt, bleibt diesem nichts anderes übrig als den Betrag zu entrichten. Die Möglichkeit einer Rechts­be­schwerde besteht dann nur in sehr seltenen Ausnah­me­fällen. Ist das Urteil rechts­kräftig, wird ebenso vollstreckt, wie ein Bußgeld­be­scheid.

4. Knast: die Erzwin­gungshaft

Für den, der sich beharrlich der Zahlung verweigert – auch wenn er dazu die Mittel hat und trotzdem bei ihm nicht vollstreckbar ist – sieht das Bußgeld­ver­fahren eine spezielle Haftstrafe vor: die Erzwin­gungshaft. „Natürlich ist es ein exotischer Fall, dass jemand lieber hinter Gitter sitzt als den in der Regel vergleichsweise geringen Betrag zu bezahlen“, weiß Verkehrs­rechts­experte Janeczek. Nichts­des­totrotz ist das schon vorgekommen.

Wie lange eine Person diese Art der Haft antreten muss, richtet sich nach dem Einzelfall. Laut Ordnungs­wid­rig­kei­ten­gesetz (§ 96) kann das bis zu sechs Wochen sein, bei Mehrfach­vergehen sogar bis zu drei Monate, bei der geringen Höhe des Bußeldes in diesem Fall kann man aber eher von einem Zeitraum zwischen einem und 14 Tagen ausgehen. Diese Form der Haft kann jederzeit abgebrochen werden: wenn der Betroffene den geforderten Geldbetrag bezahlt. Aber selbst wenn er das nicht tut, entbindet die Haft nicht von der Zahlungs­pflicht. Denn die Erzwin­gungshaft ist dafür da, um den Willen des Betroffenen zu brechen.

Datum
Aktualisiert am
07.12.2018
Autor
ndm/red
Bewertungen
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Themen
Auto Geld Gericht Strafzettel

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