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Wegeunfallversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Begleitung von Kindern zum Treffpunkt?
Vor der Arbeit noch die Kinder zur Schule bringen, für viele Menschen ist das Alltag. Im Falle eines Unfalls stellt sich die Frage, ob dieser als Wegeunfall oder Arbeitsunfall zählt – oder ob es sich um einen privaten Weg handelt. Das Landessozialgericht Stuttgart hat ein klares Urteil getroffen.
Die Begleitung von Kindern auf dem Weg zur Schule kann notwendig sein. Erfolgt sie vor der Arbeit, stellt sich die Frage, ob dieser Weg grundsätzlich unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht.
Die Begleitung von Kindern zum Sammelpunkt einer Schülergruppe ist grundsätzlich nicht von der Wegeunfallversicherung gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn die Begleitung aus Sicherheitsgründen erfolgt. Über ein Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2024 (AZ: L 10 U 3232/21) informiert das Rechtsportal Anwaltauskunft.de.
Wegeunfallversicherung: Schutz bei Begleitung von Kindern zum Treffpunkt?
Eine alleinerziehende Mutter begleitete ihre zehnjährige Tochter auf dem Schulweg zum Treffpunkt einer Schülergruppe, um den weiteren Schulweg gemeinsam zurückzulegen.
Auf dem Rückweg wurde sie beim Überqueren einer Straße von einem Pkw erfasst und verletzt. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Umweg befunden habe.
Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg
Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Versicherungsschutz für einen Wegeunfall entfällt, wenn der direkte Weg zur Arbeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht wird. Der Weg zum Sammelplatz der Schulkinder sei ein Abweichen vom direkten Weg zur Arbeitsstätte und damit nicht versichert.
Warum der Versicherungsschutz entfiel
Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach der Ausnahmevorschrift des Sozialgesetzbuches einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten voraussetzt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII).
An diesem Zusammenhang fehle es im vorliegenden Fall, da die Klägerin ihre Tochter aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen und nicht aus beruflichen Gründen zur Sammelstelle begleitet habe. Zudem fehle es am Merkmal „in fremde Obhut geben“, da die Kindergruppe nicht betreut worden sei.
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Quelle: www.anwaltauskunft.de
Aktualisiert am
30.04.2026