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Wegeunfall

Kein Arbeitsunfall: Suche nach Katze auf Heimweg nicht unfallversichert

Ein Wegeunfall – wenn man sich auf dem Weg zur oder von der Arbeit verletzt – kann ein Arbeitsunfall sein. Unterbricht man diesen Weg aber für private Dinge und hat dann einen Unfall, ist es kein Arbeitsunfall. Das Rechtsportal Anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Landshut.

Eine getigerte Katze mit weißem Latz, Bauch und Beinchen schaut in die Kamera. Es ist dunkel und sie steht auf Rasen mit Herbstblättern darauf. Das Bild steht symbolisch für die Suche eines Arbeitnehmers nach seiner Katze, der zu einem vermeintlichen Arbeitsunfall führte.
Wer den Arbeitsweg für die Suche nach der eigenen Katze verletzt, erleidet im Falle eines Unfalls keinen Arbeitsunfall.

Ein Arbeitnehmer ging nach seiner Spätschicht nach Hause. Er war bereits auf dem gepflasterten Gehweg vor der Haustür angekommen, als ihm einfiel, nach seiner Katze Ausschau zu halten. Er betrat den neben dem Gehweg liegenden Rasen.

Etwa einen Meter neben dem Gehweg rutschte er auf dem nassen Rasen aus. Dabei verletzte er sich an der Schulter. Da er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war, meinte er, es liege ein Arbeitsunfall vor.

Gericht: Suche nach der Katze ist „privat motivierte Verrichtung“ – kein Arbeitsunfall

Das war jedoch nicht der Fall. Das Sozialgericht Landshut entschied am 31. Juli 2017, dass kein Versicherungsschutz bestehe (AZ: S 13 U 243/16). Dieser sei sofort beendet, sobald eine „privat motivierte Verrichtung“ vorliege. Auch ein nur geringer Umweg vom eigentlichen Nachhauseweg aus privaten Gründen habe Folgen für den Versicherungsschutz.

Arbeitsunfall oder Wegeunfall?

Der Versicherungsschutz bleibt auch auf dem Weg zur Arbeit und von der Arbeitsstätte nach Hause bestehen. Bei einem Unfall in dieser Zeitspanne spricht man von einem Wegeunfall. Jedoch muss man hier meist ganz genau hinschauen. Zwar werde der Versicherungsschutz nicht schon allein wegen des Gedankens an die Katze beendet. Aber bereits der erste Schritt weg vom eigentlichen Weg, um sie zu suchen, sei nicht versichert gewesen.

„Nur Dinge, die ‚im Vorbeigehen‘ erledigt werden können, können unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen“, so Swen Walentowski, Sprecher des Rechtsportals Anwaltauskunft.de. Die Abgrenzung könne im Einzelfall schwierig sein.

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Autor DAV

Aktualisiert am

30.04.2026

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