Diese muss dem früheren Partner die Alternative "Zahlung oder Auszug" deutlich vor Augen führen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
200 Euro Nutzungsentgelt
Nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte, zog die Ehefrau 2003 aus der gemeinsamen Eigentumswohnung aus. Nach der Scheidung verlangte sie von ihrem Ex-Mann für die Nutzung der Wohnung in den Jahren 2008 und 2009 ein Nutzungsentgelt von monatlich 200 Euro.
Die Aufforderung fehlte
Auch vor Gericht hatte sie mit dieser Forderung keinen Erfolg. Nach ihrem Auszug hätte die Frau von ihrem Noch-Ehemann eine Änderung der bisherigen Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Wohnung verlangen können. Wäre dieser der Aufforderung nicht nachgekommen, hätte sie ein gerichtliches Verfahren auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung und unter Umständen auch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts anstrengen können.
Doch genau diese klare Aufforderung der Frau zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die gemeinsame Wohnung fehle. Aus dieser ergebe sich der Anspruch der Frau auf eine Nutzungsentschädigung.
Die Aufforderung müsse deutlich machen, dass der andere Wohnungsteilhaber vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Ihm müsse klar werden, dass der andere Wohnungsteilhaber den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung durch ihn ohne eine einvernehmliche Regelung beider Teilhaber – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit sei.
Die Frau habe jedoch eine derartig deutliche Aufforderung für den Zeitraum, für den sie ein Nutzungsentgelt beanspruche, nicht ausgesprochen.
Die Frau hatte argumentiert, dass es sich bei einer Aufforderung zu Zahlung oder Auszug um ein "stumpfes Schwert" gehandelt hätte, da ein solcher Auszug rechtlich nicht durchsetzbar gewesen wäre. Dem widersprachen die Richter. Wenn der in der Wohnung lebende Miteigentümer nicht zur Zahlung eines Nutzungsentgelts bereit sei, entspreche es nämlich nicht mehr "dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen", dass er trotzdem weiterhin – kostenlos – in der Wohnung wohne. Eine Räumung der Wohnung könne dann verlangt und gerichtlich durchgesetzt werden.
Quelle: www.dav-familienrecht.de
Oberlandesgericht Hamm am 02. Dezember 2013 (AZ: 14 UF 166/13)
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