Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Unfall mit Rettungs­fahrzeug

(DAV). Rettungs­dienste haben immer Vorrang. Wer mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, gibt das Signal an alle: Freie Bahn schaffen! Bemerkt ein Autofahrer das Einsatz­fahrzeug zu spät, haftet er bei einem Unfall unter Umständen zur Hälfte, so das Amtsgericht Villingen-Schwennigen.

Dem Fahrer ist seine verspätete Reaktion dann anzulasten, wenn er das Rettungs­fahrzeug nicht bemerkt hat, weil die Heckscheibe des Autos mit Schnee bedeckt war. Aber auch der Fahrer des Rettungs­wagens muss so fahren, dass ein Unfall vermieden wird, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) das Urteil.

Nach hinten „blind“

Der Autofahrer bemerkte ein Rettungs­fahrzeug zu spät. Auf seiner Heckscheibe lag Schnee, so dass er in seinem Rückspiegel die Blaulichter am Kühler des Kranken­wagens nicht sehen konnte. Diese sind extra an dieser Stelle angebracht, damit man sie im Rückspiegel sehen kann. Auch das Martinshorn hörte er nicht, da die Lüftung in maximaler Stärke blies. Als der Fahrer das Fahrzeug schließlich doch bemerkte, fuhr er in einem Kreisverkehr an die Seite. Als der Krankenwagen überholte, stießen beide aneinander, da das Auto noch nicht ganz stand.

Gericht: Schaden­teilung

Die beiden Fahrer müssen sich den Schaden teilen, entschied das Gericht. Auch der Fahrer eines Einsatz­wagens müsste beobachten, ob die anderen Verkehrs­teil­nehmer ihr Fahrzeug wahrnähmen und beachteten. Der Fahrer des Kranken­wagens habe aber überholt, als der Pkw noch nicht stand. Dadurch sei es zu dem Unfall gekommen.

Dem Autofahrer sei wiederum anzulasten, dass er den Rettungswagen zu spät bemerkt habe. Dies sei aufgrund der verschneiten Heckscheibe und des im Auto herrschenden Geräusch­pegels geschehen. Daher sei eine Schaden­quo­telung von 50:50 angemessen.

Der Tipp

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte raten dringend, stets für freie Sicht zu sorgen und Rettungs­diensten immer sofort Platz zu machen.

Amtsgericht Villingen-Schwen­ningen am 16. April 2013 (AZ: 5 C 508/12)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

Zurück