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Steuer­hin­ter­ziehung am Arbeitsplatz: Kündigung

(DAV). Nicht immer empfiehlt es sich, das zu tun, was der Vorgesetzte sagt. Wer etwa durch eine gesetz­widrige Abrech­nungs­praxis Steuern hinterzieht, muss auch dann mit seiner Kündigung rechnen, wenn der Vorgesetzte diese Abrech­nungs­praxis selbst vorgeschlagen hat.

Auf eine entspre­chende Entscheidung des Arbeits­ge­richts Kiel weist die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin.  

Lohnsteuer und Sozial­abgaben umgangen

Die Frau arbeitete als Reinigungskraft, Vorarbeiterin und Objekt­leiterin bei einem Reinigungs­un­ter­nehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern. Sie hatte dafür gesorgt, dass bei mindestens einem Reinigungs­objekt ihre Arbeit über zwei andere, auf gering­fügiger Basis beschäftigte Mitarbei­te­rinnen abgerechnet wurde. Diese zahlten der Frau das erhaltene Geld dann aus. Als der Geschäfts­führer hiervon erfuhr, kündigte ihr das Unternehmen fristlos. Gegen die Kündigung klagte die Frau. Sie habe schon weit über ihre Arbeits­zeiten hinaus gearbeitet. Deswegen habe ihr der Betriebs­leiter mehrfach vorgeschlagen, dass sie unter den Personalien Dritter Arbeits­stellen besetzen, die Arbeiten dort selbst ausführen und sich das Geld über die Dritten auszahlen lassen solle.

Keine Abmahnung notwendig

Die außeror­dentliche Kündigung war wegen eines Formfehlers unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen hielten die Richter für wirksam. Die Frau habe durch diese Abrech­nungs­praxis Lohnsteuer und Sozial­abgaben gespart. Dabei habe sie gewusst, dass ihr Vorgehen gesetz­widrig sei. Es handele sich um Steuer­hin­ter­ziehung und sei damit strafbar.

Die Verfehlung wiege auch schwerer als die langjährige Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit, ihre Schwer­be­hin­derung und im Übrigen beanstan­dungsfreie Tätigkeit in der anderen Waagschale.

Auch eine vorherige Abmahnung sei nicht nötig gewesen. Die Mitarbeiterin habe mit ihrem Verhalten in erster Linie sich selbst begünstigt und nicht ernsthaft glauben können, dass die Geschäfts­führung die vom Betriebs­leiter gut geheißene Praxis billigen würde. Erschwerend komme hinzu, dass die Frau durch ihr Verhalten andere in die Straftaten mit hinein­gezogen habe.

Arbeits­gericht Kiel am 7. Januar 2014 (AZ: 2 Ca 1793 a/13) 

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

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