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Sind Entmül­lungs­kosten als Nachlass­ver­bind­lich­keiten bei der Erbschaft­steuer absetzbar?

(dpa/red). Manchmal hinterlässt der Erblasser im Nachlass ein Grundstück, welches aufwendig erst vom Müll bereinigt werden muss, bevor es zum Beispiel verkauft werden kann. Bei der Berechnung der Erbschaft­steuer können vom Nachlasswert viele Sache abgezogen werden, damit weniger oder keine Erbschaft­steuer gezahlt werden muss. Fraglich ist, ob hierunter auch Kosten für die Entmüllung des Grundstücks fallen.

Nach dem Gesetz sind unter anderem die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Der Begriff dieser Nachlass­ab­wick­lungs­kosten wird in der Regel weit ausgelegt.

Der Fall

Der Verstorbene hinterließ mehrere Grundstücke. Er selber wohnte lange Jahre in einer zum Wohnhaus umgebauten Scheune als sogenannter „Messie“. Die Erbenge­mein­schaft mussten für diese Wohnung erst Kosten von insgesamt 22.364 € für dessen Entmüllung aufbringen, bevor sie das Grundstück verkaufen konnte.

Entmül­lungs­kosten sind nicht abzugsfähig

Das FG in Stuttgart entschied, dass diese Entmül­lungs­kosten bei der Berechnung der Erbschaft­steuer nicht zum Abzug als Nachlass­ver­bind­lich­keiten zugelassen werden können: Nach dem Gesetz sollen zum Beispiel sogenannte Nachlass­ab­wick­lungs­kosten Steuer­mindernd sein. Dem Grunde nach werden davon die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des Erbscheins, der tatsäch­lichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes, die Kosten zur Umschreibung des Grundbuches und der Testaments­voll­streckung sowie solche durch die Auflösung der Erbenge­mein­schaft umfasst. Ebenso finden Erwerbs­kosten Berück­sich­tigung, die der Erbe aufwenden muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können, etwa Erbener­mitt­lungs­kosten, Prozess- oder Beratungs­kosten im Prozess gegen einen sich als vermeint­lichen Erben Ausgebenden.

Die Kosten zur Verwaltung des Nachlasses dürfen hingegen nicht als Nachlass­ver­bind­lich­keiten abgezogen werden. Unter diese Verwal­tungs­kosten fallen aber auch die fraglichen Entmül­lungs­kosten. Dass das zum Nachlass gehörende Grundstück im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbenge­mein­schaft zugeführt werden konnte, mag ein tatsäch­liches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objektes gewesen sein. Dieser Zustand hinderte die Erbenge­mein­schaft aber nicht daran, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten.

Finanz­gericht Baden-Württemberg am 18. Dezember 2014 (Az: 7 K 1377/14)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

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