Das Sozialgericht in München hat bereits 2012 mit seiner Entscheidung bis dahin ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Assistenzbedarf Schwerstpflegebedürftiger behandelt. Auch während eines stationären Krankenhausaufenthalts können diese Personen Anspruch darauf haben, von einer Pflegehilfe begleitet zu werden. Voraussetzung ist, dass die angestellten Pfleger im Krankenhaus diesen Pflegeaufwand selbst nicht leisten können, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Pflegekräfte im Krankenhaus zeitlich überfordert
Die Frau leidet an einer schweren Form von Spastik. Sie ist alleinstehend und bezieht Aufstockung auf ihren Werkstattlohn einer Behindertenwerkstatt. Sie hat unter anderem eine häusliche Pflege mit einer Grundpflege von gut fünf Stunden pro Tag und einer Pflegebereitschaft von täglich bis zu 16 Stunden. Die Pflege leistet ein ambulanter Dienst. Die Frau muss mehrmals im Jahr für einige Tage ins Krankenhaus. Ziel der dortigen Therapie ist es, ihren Zustand zu erhalten oder sogar leicht zu verbessern. Aufgrund schlechter Erfahrungen in der Vergangenheit beantragte sie für ihren Aufenthalt die Begleitung eines Pflegeassistenten. Die Übernahme der Kosten wurde abgelehnt.
Gericht: Pflegehilfe auch im Krankenhaus
Vor Gericht hatte sie Erfolg. Krankenpfleger in Kliniken seien mit den besonders hohen Bedürfnissen schwerstpflegebedürftiger Patienten häufig überfordert. Aus Zeitmangel könnten sie die notwendige Pflege nicht leisten. Dies habe das Krankenhaus bestätigt, und es entspreche auch den Erfahrungen der Frau: Durch Defizite in der Pflege während früherer Krankenhausaufenthalte sei es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen gekommen. Sie sei daher darauf angewiesen, bei der Therapie die Unterstützung einer Pflegeassistenz zu erhalten. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Betroffene auch in Situationen geraten könne, in denen sie nicht mehr auf sich aufmerksam machen könne.
Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst zu je 24 Stunden pro Tag in Höhe von 15,70 Euro pro Stunde müssen der Frau erstattet werden.
Fazit
Entgegen den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers haben Personen, die schwerstpflegebedürftig sind, auch dann einen Anspruch auf eine externe Pflegehilfe, wenn sie in einem Krankenhaus eine stationäre Therapie erhalten.
Sozialgericht München am 25. Juni 2012 (AZ: S 32 SO 473/10)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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