Verkehrsregeln und Rücksichtnahme
Natürlich ist eine Tiefgarage kein rechtsfreier Raum. Benutzer dürfen darauf vertrauen, dass sich alle an die üblichen Verkehrsregeln halten. So haben die Fahrer auf der Durchfahrtsspur Vorfahrt. Wer rückwärts aus einem Stellplatz auf diese Spur fährt, muss besonders vorsichtig sein und sich gegebenenfalls einweisen lassen. Kommt es andernfalls zu einem Unfall, trägt er den Schaden. So entschied das Amtsgericht München, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Ein Autofahrer parkte in einer Tiefgarage auf einem Stellplatz direkt neben der Einfahrt. Als er rückwärts aus der Lücke zurücksetzte, stieß er mit einem einfahrenden Auto zusammen. Er war der Meinung, der Einfahrende hätte aufpassen müssen und forderte Schadensersatz in Höhe von rund 1.800 Euro.
Die Entscheidung
Ohne Erfolg: Er muss seinen Schaden und den des anderen Fahrzeugs tragen. Beim Rückwärtsfahren habe man sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei, stellte das Gericht klar. Zwar habe der Unfall in einer Tiefgarage stattgefunden, in der auf die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. Nach allgemeiner Meinung gelte an solchen Plätzen allerdings auch eine besondere gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Es sei nicht angemessen, dort die üblichen Vorfahrtsregeln völlig außer Kraft zu setzen. Wer auf Parkplätzen oder Tiefgaragen fahre, vertraue darauf, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung beachtet würden.
Amtsgericht München am 13. Februar 2013 (AZ: 343 C 26971/12)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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