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Regenwasser in der Garage – keine Überschwemmung

Oldenburg/Berlin (DAV). Gegen Überschwem­mungen können sich Hausbe­sitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterir­dische Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der Elemen­tar­scha­den­ver­si­cherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg am 20. Januar 2011 (AZ: 5 U 160/11), wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Bei einem starken Regenguss lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt in die Tiefgarage und von dort in die angren­zenden Räume. Ansonsten gab es keine Überschwem­mungen auf dem Grundstück, lediglich der Rasen war „gesättigt nass“. Der betroffene Eigentümer wandte sich an seine Elemen­tar­scha­den­ver­si­cherung. Diese wollte jedoch nicht zahlen.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Für eine Überschwemmung müssten erhebliche Wasser­an­samm­lungen auf dem Grundstück und außerhalb vorhanden sein. Es reiche nicht aus, wenn sich Nieder­schlags­wasser in dem Gebäude selbst ansammle. Hier sei es nicht zu Überflu­tungen gekommen, sondern das Wasser habe sich lediglich in der Tiefgarage gesammelt.

Unter anwalt­auskunft.de, der Anwaltssuche des Deutschen Anwalt­vereins, findet man Anwälte zum jeweiligen Rechts­gebiet in der Nähe sowie weitere Informa­tionen rund ums Recht.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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