Bei einem starken Regenguss lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt in die Tiefgarage und von dort in die angrenzenden Räume. Ansonsten gab es keine Überschwemmungen auf dem Grundstück, lediglich der Rasen war „gesättigt nass“. Der betroffene Eigentümer wandte sich an seine Elementarschadenversicherung. Diese wollte jedoch nicht zahlen.
Das Gericht gab der Versicherung Recht. Für eine Überschwemmung müssten erhebliche Wasseransammlungen auf dem Grundstück und außerhalb vorhanden sein. Es reiche nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser in dem Gebäude selbst ansammle. Hier sei es nicht zu Überflutungen gekommen, sondern das Wasser habe sich lediglich in der Tiefgarage gesammelt.
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