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Preis für Ferien­wohnung muss Endrei­nigung beinhalten

(dpa/tmn). Wirbt der Vermieter einer Ferien­wohnung mit einer genauen Preisangabe, muss diese in jedem Fall die Kosten für die Endrei­nigung enthalten. Das hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesell­schaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem verhan­delten Fall hatte ein Vermieter von Ferien­woh­nungen im Internet mit folgenden Preisangaben geworben: „Preise (pro Tag); Nebensaison 40 Euro; Hauptsaison 50 Euro. Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten, zzgl. einmaliger Endrei­ni­gungs­kosten in Höhe von 30 Euro." Die Wettbe­werbs­zentrale mahnte den Vermieter deshalb ab.

Vor dem Landgericht scheiterte die Wettbe­werbs­zentrale. Die Berufung vor dem Oberlan­des­gericht hatte jedoch Erfolg. Die Richter verwiesen auf die Preisan­ga­ben­ver­ordnung, nach der immer der Endpreis genannt werden müsse. Darunter falle auch die Endrei­nigung. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass in dem Fall nicht bekannt ist, für wie viele Tage das Objekt angemietet wird. Wenn die Wohnung nur für einen Tag angemietet wird, werden in der Nebensaison 70 Euro fällig, für jeden weiteren Tag 40 Euro. Eine solche Angabe sei nicht - wie die Beklagte angeführt hatte - verwirrend.

Oberlan­des­gericht Hamm (AZ: I-4 U 22/13)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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