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Tipps&Urteile

Online­händler müssen bei Google Shopping Versand­kosten klar anzeigen

(DAV). Vielen Händlern, die ihre Ware auch über das Internet anbieten, sind die besonderen Regeln im Online­handel noch nicht ganz klar. So müssen auch bei Google Shopping und anderen Preisver­gleichs­listen die Versand­kosten klar erkennbar sein. Der Versand­handel im Internet muss darauf besonders achten.

Lediglich eine Mouseover-Funktion zur Anzeige der Versand­kosten in einer Produkt- und Preisver­gleichsliste wird den Anforde­rungen der Preisan­ga­ben­ver­ordnung nicht gerecht. Die Versand­kosten sind nur dann sichtbar, wenn der Besucher der Website den Cursor auf den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt. Auf ein entspre­chendes Urteil des Landge­richts Hamburg verweist die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Preisver­gleich bei Google Shopping

Ein Anbieter verkaufte im Internet wie sein Mitbewerber Sonnen­schirme und Zubehör. Er hielt die Werbung seines Konkur­renten für irreführend. Diese gebe die Versand­kosten nicht klar genug an. Sie würden nur durch eine Mouseover-Funktion angezeigt. Der Nutzer müsse mit seinem Cursor über das Bild des Produkts fahren, um die Versand­kosten zu erkennen.

Der Mitbewerber meinte, es liege kein Verstoß gegen die Preisan­ga­ben­ver­ordnung vor. Es reiche vielmehr aus, wenn die Versand­kosten in seinem Shop vor der Bestellung genannt würden. Sein Fall sei auch nicht mit einer Preissuch­ma­schine vergleichbar, auf denen die Versand­kosten direkt angezeigt werden müssten. Die allgemeine Google-Suche blende das Ergebnis lediglich als Werbeübersicht ohne Preisver­gleich ein. Da sei die Mouseover-Funktion ausreichend.

Versand­kosten müssen klar angezeigt werden

Dieser Argumen­tation folgte das Gericht jedoch nicht. Es hielt die einstweilige Verfügung gegen den Mann aufrecht. Die Angaben im Internet müssten der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. Sie müssten auch zu dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar sein. Es reiche nicht, dass erst bei der Bestellung die Liefer- und Versand­kosten angegeben würden. Das gelte, auch wenn viele Nutzer wüssten, dass in der Regel Liefer- und Versand­kosten hinzukämen.  

Bei Produkt-Preisver­gleichen sei es wichtig, dass man den Endpreis direkt erkennen könne. „Der Verbraucher wird sich zunächst mit dem günstigen Angebot befassen und die anderen Angebote möglicherweise gar nicht mehr überprüfen“, so das Gericht. Der günstige Preis sei ein Anlock­effekt. Letztlich sei es dem Zufall überlassen, ob der Interessent die Versand­kosten bemerke.

Landgericht Hamburg am 13. Juni 2014 (AZ: 315 O 150/14)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Kaufrecht

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