Lediglich eine Mouseover-Funktion zur Anzeige der Versandkosten in einer Produkt- und Preisvergleichsliste wird den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht gerecht. Die Versandkosten sind nur dann sichtbar, wenn der Besucher der Website den Cursor auf den als Link ausgestatteten Bestandteil der Website bewegt. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg verweist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Preisvergleich bei Google Shopping
Ein Anbieter verkaufte im Internet wie sein Mitbewerber Sonnenschirme und Zubehör. Er hielt die Werbung seines Konkurrenten für irreführend. Diese gebe die Versandkosten nicht klar genug an. Sie würden nur durch eine Mouseover-Funktion angezeigt. Der Nutzer müsse mit seinem Cursor über das Bild des Produkts fahren, um die Versandkosten zu erkennen.
Der Mitbewerber meinte, es liege kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Es reiche vielmehr aus, wenn die Versandkosten in seinem Shop vor der Bestellung genannt würden. Sein Fall sei auch nicht mit einer Preissuchmaschine vergleichbar, auf denen die Versandkosten direkt angezeigt werden müssten. Die allgemeine Google-Suche blende das Ergebnis lediglich als Werbeübersicht ohne Preisvergleich ein. Da sei die Mouseover-Funktion ausreichend.
Versandkosten müssen klar angezeigt werden
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Es hielt die einstweilige Verfügung gegen den Mann aufrecht. Die Angaben im Internet müssten der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen. Sie müssten auch zu dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar sein. Es reiche nicht, dass erst bei der Bestellung die Liefer- und Versandkosten angegeben würden. Das gelte, auch wenn viele Nutzer wüssten, dass in der Regel Liefer- und Versandkosten hinzukämen.
Bei Produkt-Preisvergleichen sei es wichtig, dass man den Endpreis direkt erkennen könne. „Der Verbraucher wird sich zunächst mit dem günstigen Angebot befassen und die anderen Angebote möglicherweise gar nicht mehr überprüfen“, so das Gericht. Der günstige Preis sei ein Anlockeffekt. Letztlich sei es dem Zufall überlassen, ob der Interessent die Versandkosten bemerke.
Landgericht Hamburg am 13. Juni 2014 (AZ: 315 O 150/14)
Quelle: www.davit.de
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