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Ohne Erlaubnis Mitarbeiter entliehen

(DAV). Stellt ein Unternehmen ohne Erlaubnis einem anderen Unternehmen Arbeit­nehmer zur Verfügung, können diese Leihar­beit­nehmer hierdurch Anspruch auf eine unbefristete Stelle im Entlei­her­un­ter­nehmen haben. Das bestätigte das Landes­ar­beits­gericht Hamm.

Der Fall

Der Mann stand seit 2008 in einem Arbeits­ver­hältnis bei einem Reinigungs­un­ter­nehmen, das keine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung hatte. Trotzdem überließ es ihn einem anderen Unternehmen, mit dem es eine Rahmen­ver­ein­barung über Dienst­leis­tungs­tä­tig­keiten im Reinigungs­bereich geschlossen hatte. Dort arbeitete der Mann als Hausmeister, im Wareneingang und in der Poststelle. Eine schriftliche Verein­barung hierüber schlossen die Reinigungsfirma und die Entlei­herfirma erst rund zwei Jahre später. An seinem Arbeitsplatz stand dem Mitarbeiter ein voll ausgestattetes Büro zur Verfügung, ebenso erhielt er von seinem Einsatz-Unternehmen Arbeits­kleidung. Im Frühjahr 2012 klagte der Mann. Er wollte feststellen lassen, dass sein Arbeits­ver­hältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma bestand, sondern zwischen ihm und dem Entleiher-Unternehmen.

Keine Erlaubnis zur Arbeit­neh­mer­über­lassung

Mit Erfolg. Ein Arbeits­ver­hältnis zwischen Entleiher und Leihar­beit­nehmer komme dann zustande, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leihar­beit­nehmer ungültig sei, so die Richter. Dies sei hier der Fall, weil der Verleiher nicht die Erlaubnis zur gewerbs­mäßigen Arbeit­neh­mer­über­lassung besitze. Auch habe der Mann ausrei­chende Indizien für das Bestehen einer Arbeit­neh­mer­über­lassung vorgelegt. Dazu gehöre, dass er in die betriebliche Organi­sation des beklagten Unternehmens eingegliedert sei und deren Weisungen unterliege.

Landes­ar­beits­gericht Hamm am 24. Juli 2013 (AZ: 3 Sa 1749/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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