Der Fall
Der Mann stand seit 2008 in einem Arbeitsverhältnis bei einem Reinigungsunternehmen, das keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte. Trotzdem überließ es ihn einem anderen Unternehmen, mit dem es eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen hatte. Dort arbeitete der Mann als Hausmeister, im Wareneingang und in der Poststelle. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber schlossen die Reinigungsfirma und die Entleiherfirma erst rund zwei Jahre später. An seinem Arbeitsplatz stand dem Mitarbeiter ein voll ausgestattetes Büro zur Verfügung, ebenso erhielt er von seinem Einsatz-Unternehmen Arbeitskleidung. Im Frühjahr 2012 klagte der Mann. Er wollte feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma bestand, sondern zwischen ihm und dem Entleiher-Unternehmen.
Keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Mit Erfolg. Ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer komme dann zustande, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ungültig sei, so die Richter. Dies sei hier der Fall, weil der Verleiher nicht die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besitze. Auch habe der Mann ausreichende Indizien für das Bestehen einer Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt. Dazu gehöre, dass er in die betriebliche Organisation des beklagten Unternehmens eingegliedert sei und deren Weisungen unterliege.
Landesarbeitsgericht Hamm am 24. Juli 2013 (AZ: 3 Sa 1749/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum