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Tipps&Urteile

Länder müssen für ausreichend Kranken­häuser sorgen

(DAV). Wer akut krank wird, möchte nicht hunderte Kilometer fahren, um ein freies Kranken­hausbett zu finden. Daher erstellen die Bundes­länder Kranken­hauspläne, die den Bedarf und die räumliche Verteilung berück­sichtigen müssen. Auch können Kranken­häuser einen Anspruch haben, in einen solchen Plan aufgenommen zu werden – mit weitrei­chenden Konsequenzen.

Vor allem sind das wirtschaftliche Konsequenzen: Nach Aufnahme in den Kranken­hausplan haben Kranken­häuser nämlich Anspruch auf Förderung und sind automatisch für die Kranken­kassen zugelassen. Daher haben sie einen Anspruch darauf, dass die Behörden ihre Aufnah­me­anträge korrekt prüfen und richtig entscheiden. Über das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Greifswald informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag muss der Versor­gungs­bedarf zweifelsfrei festge­stellt werden. Auch Aspekte der Raumordnung müssen dabei bedacht werden. 

Krankenhaus für Psycho­so­ma­tische Erkran­kungen

Der Betreiber eines Psycho­so­ma­tischen Behand­lungs­zentrums beantragte die Aufnahme in den Kranken­hausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 50 Kranken­haus­betten in der Fachrichtung Psycho­somatik und Psycho­therapie. Er erhielt einen ablehnenden Bescheid. 

Zwar sei die Klinik zur bedarfs­ge­rechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitend. Eine Bedarfs­er­mittlung habe aber ergeben, dass im Bereich der Psycho­so­ma­tischen Medizin und Psycho­therapie in der Region über die vorhandenen 17 Betten hinaus kein Bedarf bestehe. Die danach notwendige Auswahl­ent­scheidung gehe zugunsten eines Klinikums in der Stadt aus. Dieses stelle sich als bedarfs­ge­rechter, leistungs­fähiger und wirtschaft­licher dar, da engere Koopera­ti­ons­mög­lich­keiten mit anderen akutme­di­zi­nischen Fächern bestünden und der therapeu­tische Ansatz eine höhere Flexibilität in Bezug auf unterschiedliche Behand­lungs­er­for­dernisse besitze. 

Versor­gungs­bedarf der Bevölkerung ist zu ermitteln

Die Klage des Kranken­haus­be­treibers war teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtete das Land, erneut über den Antrag zu entscheiden. Das Land habe den Versor­gungs­bedarf nicht konkret genug ermittelt. Auch seien die Gesichts­punkte der Raumordnung nicht hinreichend berück­sichtigt worden. Bei einer erneuten Entscheidung müsse die Behörde die Gesichts­punkte des Urteils berück­sichtigen.

Notwendig sei ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst müsse das Land den Bedarf ermitteln. In der zweiten Stufe werde für das jeweilige Krankenhaus festge­stellt, ob es in den Kranken­hausplan aufgenommen werde oder nicht.  

Der Bedarfs­fest­stellung müssten valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegeben­heiten und regionalen Bedarfs­strukturen ausrichteten. Die Analyse habe den landes­weiten Versor­gungs­bedarf in räumlicher, fachlicher und struktu­reller Gliederung zu beschreiben. Die Ziele und die Grundsätze der Raument­wicklung seien ebenso zu beachten wie insbesondere die Qualität und Sicher­stellung der Versorgung. Auch seien die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berück­sichtigen.

Wenn mehrere Kranken­häuser die Kriterien erfüllten, müsse die zuständige Landes­behörde unter Berück­sich­tigung der öffent­lichen Interessen und der Vielfalt der Kranken­haus­träger nach pflicht­gemäßem Ermessen entscheiden. Zu prüfen sei, welches Krankenhaus den Zielen der Kranken­haus­planung des Landes am besten gerecht werde. 

Fazit

Das Urteil orientiert sich an den Bedürf­nissen der Bevölkerung, so die DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht. Entschei­dungen des Landes, wo welche Kranken­häuser wie viele Betten vorhalten, müssen sorgsam begründet werden. „Damit ist auch klar, dass ein Flächenland Ober- und Mittel­zentren berück­sichtigen muss. Eine Konzen­tration von Kliniken nur an einem Ort ist ausgeschlossen“, erläutert Rechts­anwalt Dr. Rudolf Ratzel, Vorsit­zender der DAV-Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht.

Verwal­tungs­gericht Greifswald am 17. April 2014 (AZ: 2 A 34/13)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Rechts­gebiete
Medizinrecht Verwal­tungsrecht

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