Vor allem sind das wirtschaftliche Konsequenzen: Nach Aufnahme in den Krankenhausplan haben Krankenhäuser nämlich Anspruch auf Förderung und sind automatisch für die Krankenkassen zugelassen. Daher haben sie einen Anspruch darauf, dass die Behörden ihre Aufnahmeanträge korrekt prüfen und richtig entscheiden. Über das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Bei der Entscheidung über einen solchen Antrag muss der Versorgungsbedarf zweifelsfrei festgestellt werden. Auch Aspekte der Raumordnung müssen dabei bedacht werden.
Krankenhaus für Psychosomatische Erkrankungen
Der Betreiber eines Psychosomatischen Behandlungszentrums beantragte die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit 50 Krankenhausbetten in der Fachrichtung Psychosomatik und Psychotherapie. Er erhielt einen ablehnenden Bescheid.
Zwar sei die Klinik zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeitend. Eine Bedarfsermittlung habe aber ergeben, dass im Bereich der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie in der Region über die vorhandenen 17 Betten hinaus kein Bedarf bestehe. Die danach notwendige Auswahlentscheidung gehe zugunsten eines Klinikums in der Stadt aus. Dieses stelle sich als bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher dar, da engere Kooperationsmöglichkeiten mit anderen akutmedizinischen Fächern bestünden und der therapeutische Ansatz eine höhere Flexibilität in Bezug auf unterschiedliche Behandlungserfordernisse besitze.
Versorgungsbedarf der Bevölkerung ist zu ermitteln
Die Klage des Krankenhausbetreibers war teilweise erfolgreich. Das Gericht verpflichtete das Land, erneut über den Antrag zu entscheiden. Das Land habe den Versorgungsbedarf nicht konkret genug ermittelt. Auch seien die Gesichtspunkte der Raumordnung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Bei einer erneuten Entscheidung müsse die Behörde die Gesichtspunkte des Urteils berücksichtigen.
Notwendig sei ein mehrstufiges Verfahren: Zunächst müsse das Land den Bedarf ermitteln. In der zweiten Stufe werde für das jeweilige Krankenhaus festgestellt, ob es in den Krankenhausplan aufgenommen werde oder nicht.
Der Bedarfsfeststellung müssten valide Werte, Zahlen und Daten zugrunde liegen, die sich an den örtlichen Gegebenheiten und regionalen Bedarfsstrukturen ausrichteten. Die Analyse habe den landesweiten Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktureller Gliederung zu beschreiben. Die Ziele und die Grundsätze der Raumentwicklung seien ebenso zu beachten wie insbesondere die Qualität und Sicherstellung der Versorgung. Auch seien die besonderen Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen.
Wenn mehrere Krankenhäuser die Kriterien erfüllten, müsse die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Zu prüfen sei, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht werde.
Fazit
Das Urteil orientiert sich an den Bedürfnissen der Bevölkerung, so die DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Entscheidungen des Landes, wo welche Krankenhäuser wie viele Betten vorhalten, müssen sorgsam begründet werden. „Damit ist auch klar, dass ein Flächenland Ober- und Mittelzentren berücksichtigen muss. Eine Konzentration von Kliniken nur an einem Ort ist ausgeschlossen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Rudolf Ratzel, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht.
Verwaltungsgericht Greifswald am 17. April 2014 (AZ: 2 A 34/13)
Quelle: www.dav-medizinrecht.de
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