Großmutter unterstützt Enkel
Der 18-jährige Mann forderte von seinem Vater ab Erreichen der Volljährigkeit Kindesunterhalt in Höhe von über 450 Euro monatlich. Der Sohn besucht zur Zeit die höhere Handelsschule, ohne Bafög-Leistungen zu erhalten. Er lebt kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der junge Mann nicht verwandt.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht lehnte es ab, dem Sohn Verfahrenskostenhilfe zuzusprechen, um seinen Unterhaltsanspruch gerichtlich zu verfolgen. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Wie eigener Hausstand
Das sah das Oberlandesgericht anders. Die Lebenssituation des jungen Mannes entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass er bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, sei kein Grund, dies anders zu bewerten. Eine Unterhaltspflicht der Großmutter bestehe – jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Eltern – nicht. Dass die Großmutter und ihr Ehemann dem Mann Verpflegung und Unterkunft gewährten, sei eine freiwillige Leistung Dritter, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Mannes habe. Für diesen Bedarf habe der Vater aufzukommen, er sei aufgrund der Höhe seines Einkommens leistungsfähig.
Oberlandesgericht Hamm am 29. Mai 2013 (AZ: 2 WF 98/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013