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Kost und Logis bei der Großmutter

Auch wenn ein volljähriges Kind kostenfrei bei seiner Großmutter lebt, muss der Vater Unterhalt zahlen. Der Bedarf seines Kindes verringert sich dadurch nicht.

Großmutter unterstützt Enkel

Der 18-jährige Mann forderte von seinem Vater ab Erreichen der Volljäh­rigkeit Kindes­un­terhalt in Höhe von über 450 Euro monatlich. Der Sohn besucht zur Zeit die höhere Handels­schule, ohne Bafög-Leistungen zu erhalten. Er lebt kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der junge Mann nicht verwandt.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht lehnte es ab, dem Sohn Verfah­rens­kos­tenhilfe zuzusprechen, um seinen Unterhalts­an­spruch gerichtlich zu verfolgen. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebens­si­tuation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwen­dungen anzurechnen.

Wie eigener Hausstand

Das sah das Oberlan­des­gericht anders. Die Lebens­si­tuation des jungen Mannes entspreche derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand. Der Umstand, dass er bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebe und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringe, sei kein Grund, dies anders zu bewerten. Eine Unterhalts­pflicht der Großmutter bestehe – jedenfalls im Umfang der Leistungs­fä­higkeit der Eltern – nicht. Dass die Großmutter und ihr Ehemann dem Mann Verpflegung und Unterkunft gewährten, sei eine freiwillige Leistung Dritter, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Mannes habe. Für diesen Bedarf habe der Vater aufzukommen, er sei aufgrund der Höhe seines Einkommens leistungsfähig.

Oberlan­des­gericht Hamm am 29. Mai 2013 (AZ: 2 WF 98/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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