Zu Lebzeiten des Betroffenen können die eigenen Kinder keine Regelungen zur Bestattung treffen. Es gehört nämlich zum Persönlichkeitsrecht, über die Art und Weise und den Ort der eigenen Beerdigung selbst bestimmen zu können. Zu Lebzeiten steht den Angehörigen diesbezüglich kein Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu, so das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Der Streit über die Beerdigung
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall stritten sich zwei Halbgeschwister über die spätere Beerdigung der noch lebenden Mutter. Diese ist 1922 geboren und leidet an Demenz. Deshalb hat sie zwei Betreuer, einer der beiden ist ihr Sohn. Die Tochter wollte die Beisetzung der Mutter auf einem bestimmten Friedhof und eine Feuerbestattung untersagen lassen.
Gericht: Zum Persönlichkeitsrecht gehört, selbst entscheiden zu können
So schnell geht das nicht, entschied das Gericht. Auch bei einem an Demenz erkrankten Menschen komme es auf dessen Willen an. Er könnte beispielsweise bereits in einem Testament festgelegt haben, wie und wo er bestattet werden wolle. Eine Totenfürsorge komme nur für einen Leichnam in Betracht. Daher könne die Tochter auch noch kein Recht aus der Totenfürsorge herleiten. Fehlten Regelungen über die eigene Bestattung und sei auch niemand bevollmächtigt, über die Beerdigungsmodalitäten zu entscheiden, müsse der Wille des Betroffenen ermittelt werden. So könne das Alter der Geschwister eine Rolle spielen oder aber, wer zu Lebzeiten als Betreuer bestimmt worden sei.
Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 5. Juni 2013 (AZ: 35 C 16/13)
Quelle: www.dav-erbrecht.de