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Keine Totenfürsorge für Lebende – jeder bestimmt selbst über seine Beerdigung

(dpa/red). Die Mutter leidet an schwerer Demenz und ist hoch betagt. Die Kinder machen sich schon jetzt darüber Gedanken, wie die Mutter beerdigt werden soll. Was aber, wenn sich die Geschwister nicht einig sind?

Zu Lebzeiten des Betroffenen können die eigenen Kinder keine Regelungen zur Bestattung treffen. Es gehört nämlich zum Persön­lich­keitsrecht, über die Art und Weise und den Ort der eigenen Beerdigung selbst bestimmen zu können. Zu Lebzeiten steht den Angehörigen diesbe­züglich kein Recht im Rahmen der Totenfürsorge zu, so das Amtsgericht Brandenburg an der Havel. 

Der Streit über die Beerdigung

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall stritten sich zwei Halbge­schwister über die spätere Beerdigung der noch lebenden Mutter. Diese ist 1922 geboren und leidet an Demenz. Deshalb hat sie zwei Betreuer, einer der beiden ist ihr Sohn. Die Tochter wollte die Beisetzung der Mutter auf einem bestimmten Friedhof und eine Feuerbe­stattung untersagen lassen.

Gericht: Zum Persön­lich­keitsrecht gehört, selbst entscheiden zu können

So schnell geht das nicht, entschied das Gericht. Auch bei einem an Demenz erkrankten Menschen komme es auf dessen Willen an. Er könnte beispielsweise bereits in einem Testament festgelegt haben, wie und wo er bestattet werden wolle. Eine Totenfürsorge komme nur für einen Leichnam in Betracht. Daher könne die Tochter auch noch kein Recht aus der Totenfürsorge herleiten. Fehlten Regelungen über die eigene Bestattung und sei auch niemand bevoll­mächtigt, über die Beerdi­gungs­mo­da­litäten zu entscheiden, müsse der Wille des Betroffenen ermittelt werden. So könne das Alter der Geschwister eine Rolle spielen oder aber, wer zu Lebzeiten als Betreuer bestimmt worden sei.

Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 5. Juni 2013 (AZ: 35 C 16/13)

Quelle: www.dav-erbrecht.de

Rechts­gebiete
Erbrecht

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