Man hat jedoch keinen Anspruch auf eine formelle Rücknahmeerklärung einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung. So sieht dies zu mindestens das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer anderen Entscheidung lediglich von einer „Entfernung“ und „Rücknahme“ gesprochen (AZ: 2 AZR 782/11).
Unberechtigte Abmahnung in der Personalakte
Die 1951 geborene Frau ist seit vielen Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im März 2013 erhielt sie zwei E-Mails, in denen sich das alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglied beschwerte und ihr vorwarf, ihre Arbeit nicht zu erledigen. Er drückte später auch sein Befremden darüber aus, dass die Mitarbeiterin Termine abgesagt hätte. Die Mitarbeiterin forderte eine förmliche Rücknahme dieser Abmahnung.
Formelle Rücknahme einer Abmahnung nicht erforderlich
Dem Landesarbeitsgericht in Hannover zufolge ist eine formelle Rücknahmeerklärung nicht notwendig. Es reiche vielmehr aus, dass der Arbeitgeber rechtsverbindlich erklärt habe, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber der Arbeitnehmerin verwenden. Dem Rechtschutzinteresse der Frau sei dadurch ausreichend Rechnung getragen. Dies gelte selbst dann, wenn er an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe festhalte.
Das Gericht sieht sich grundsätzlich auch im Einklang mit dem BAG. Dies habe sich in seiner früheren Entscheidung eben nicht mit dem Inhalt einer „Rücknahme“ auseinandergesetzt. Das BAG wird im Dezember über den Fall entscheiden. Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 20. November 2014 (AZ: 5 Sa 980/14)
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