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Kein Anspruch auf formelle Rücknahme einer falschen Abmahnung

(red/dpa). Abmahnungen in der Personalakte sind ärgerlich. Sie können sogar zu personellen Konsequenzen führen, bis hin zum Jobverlust. Daher kann es wichtig sein, sich gerichtlich gegen falsche Abmahnungen zu wehren.

Man hat jedoch keinen Anspruch auf eine formelle Rücknah­me­er­klärung einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung. So sieht dies zu mindestens das Landes­ar­beits­gericht in Nieder­sachsen. Das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) hat in einer anderen Entscheidung lediglich von einer „Entfernung“ und „Rücknahme“ gesprochen (AZ: 2 AZR 782/11).

Unberechtigte Abmahnung in der Personalakte

Die 1951 geborene Frau ist seit vielen Jahren bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Im März 2013 erhielt sie zwei E-Mails, in denen sich das allein­ver­tre­tungs­be­rechtigte Vorstands­mitglied beschwerte und ihr vorwarf, ihre Arbeit nicht zu erledigen. Er drückte später auch sein Befremden darüber aus, dass die Mitarbeiterin Termine abgesagt hätte. Die Mitarbeiterin forderte eine förmliche Rücknahme dieser Abmahnung.

Formelle Rücknahme einer Abmahnung nicht erforderlich

Dem Landes­ar­beits­gericht in Hannover zufolge ist eine formelle Rücknah­me­er­klärung nicht notwendig. Es reiche vielmehr aus, dass der Arbeitgeber rechts­ver­bindlich erklärt habe, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber der Arbeit­nehmerin verwenden. Dem Rechtschutz­in­teresse der Frau sei dadurch ausreichend Rechnung getragen. Dies gelte selbst dann, wenn er an der sachlichen Richtigkeit der dort erhobenen Vorwürfe festhalte.

Das Gericht sieht sich grundsätzlich auch im Einklang mit dem BAG. Dies habe sich in seiner früheren Entscheidung eben nicht mit dem Inhalt einer „Rücknahme“ ausein­an­der­gesetzt. Das BAG wird im Dezember über den Fall entscheiden. Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen am 20. November 2014 (AZ: 5 Sa 980/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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