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200 Euro für illegales Filesharing

(DAV). Endlich gibt es den neuen Titel der Lieblingsband. Den will man natürlich schnell – und nicht nur unter den Freunden – verbreiten. Also wird die Datei kopiert und zum Download zur Verfügung gestellt. Was sich harmlos anhört, stellt einen massiven Eingriff in die Rechte anderer dar.

Schließlich will nicht nur der Musikverlag, sondern wollen auch die Musiker selbst Geld damit verdienen. Deren Rechte werden somit verletzt. Daher muss derjenige, der einen illegalen Download anbietet, auch Schadens­ersatz zahlen. Die Höhe des Schadens­er­satzes orientiert sich an dem Preis, den Gerichte für ein legales Angebot pro Titel annehmen. So hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Frankfurt am Main für einen Titel 200 Euro fiktiven Lizenz­schaden anerkannt. Zudem müssen auch die Abmahn­kosten ersetzt werden, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) mit. 

Illegales Filesharing eines Musikstücks

Die Beklagte stellte einen aktuellen Musiktitel aus den Charts mittels eines Filesharing-Programms zum unbeschränkten kostenlosen Download bereit. Der Tonträ­ger­her­steller besitzt jedoch das ausschließliche Recht, den Titel öffentlich zugänglich zu machen. Die spätere Beklagte mahnte er daher ab. Als dies nichts half, klagte das Unternehmen auf den so genannten "fiktiven Lizenz­schaden" in Höhe von 400 Euro.

Das Landgericht sprach dem Unternehmen in der ersten Instanz unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenz­schaden zu. Die zu ersetzenden Abmahn­kosten deckelte es auf 100 Euro. Hiergegen richtete sich die Berufung des Unternehmens.

200 Euro Lizenz­schaden und Ersatz der Abmahn­kosten

Das OLG Frankfurt änderte die landge­richtliche Entscheidung zum Teil ab. Bei der "Lizenz­analogie", die das Gericht anwendete, wird geschätzt, was die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn sie das Filesharing legal angeboten hätte. Da es keine unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarife gibt, zog das Gericht Entschei­dungen anderer Gerichte zu Rate. Teilweise nähmen diese auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug, teilweise lehnten sie diesen Ansatz auch gänzlich ab. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dem schließe sich das OLG an. 

Eine Beschränkung des Kosten­er­stat­tungs­an­spruchs für Abmahn­kosten gebe es nicht, da es sich um einen erheblichen Rechts­verstoß handele. Zu Recht verweise das Unternehmen auf die Folgen der massen­haften Verbreitung urheber­rechtlich geschützter Werke über kostenlos für jedermann nutzbare Filesharing-Netzwerke. Wer eine aktuell in den Charts befindliche DVD in der relevanten Verkaufsphase weltweit der Öffent­lichkeit anbiete, trete wie ein gewerb­licher Anbieter auf, so das Gericht. Daher müsse die Beklagte auch rund 460 Euro Abmahn­kosten erstatten.

Mit dieser rechts­kräftigen Entscheidung wurde überzogenen Schadens­er­satz­an­sprüchen eine Absage erteilt. Dies sei die positive Nachricht, so die IT-Anwälte des DAV.

Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main am 15. Juli 2014 (AZ: 11 U 115/13)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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