Schließlich will nicht nur der Musikverlag, sondern wollen auch die Musiker selbst Geld damit verdienen. Deren Rechte werden somit verletzt. Daher muss derjenige, der einen illegalen Download anbietet, auch Schadensersatz zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes orientiert sich an dem Preis, den Gerichte für ein legales Angebot pro Titel annehmen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main für einen Titel 200 Euro fiktiven Lizenzschaden anerkannt. Zudem müssen auch die Abmahnkosten ersetzt werden, teilt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.
Illegales Filesharing eines Musikstücks
Die Beklagte stellte einen aktuellen Musiktitel aus den Charts mittels eines Filesharing-Programms zum unbeschränkten kostenlosen Download bereit. Der Tonträgerhersteller besitzt jedoch das ausschließliche Recht, den Titel öffentlich zugänglich zu machen. Die spätere Beklagte mahnte er daher ab. Als dies nichts half, klagte das Unternehmen auf den so genannten "fiktiven Lizenzschaden" in Höhe von 400 Euro.
Das Landgericht sprach dem Unternehmen in der ersten Instanz unter Hinweis auf Erfahrungswerte 150 Euro Lizenzschaden zu. Die zu ersetzenden Abmahnkosten deckelte es auf 100 Euro. Hiergegen richtete sich die Berufung des Unternehmens.
200 Euro Lizenzschaden und Ersatz der Abmahnkosten
Das OLG Frankfurt änderte die landgerichtliche Entscheidung zum Teil ab. Bei der "Lizenzanalogie", die das Gericht anwendete, wird geschätzt, was die Beklagte hätte zahlen müssen, wenn sie das Filesharing legal angeboten hätte. Da es keine unmittelbar für Filesharing-Fälle anwendbaren Tarife gibt, zog das Gericht Entscheidungen anderer Gerichte zu Rate. Teilweise nähmen diese auf verschiedene Tarife der GEMA Bezug, teilweise lehnten sie diesen Ansatz auch gänzlich ab. Unabhängig von der Herleitung werde in der Rechtsprechung jedoch mehrfach ein Betrag von 200 Euro für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dem schließe sich das OLG an.
Eine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten gebe es nicht, da es sich um einen erheblichen Rechtsverstoß handele. Zu Recht verweise das Unternehmen auf die Folgen der massenhaften Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über kostenlos für jedermann nutzbare Filesharing-Netzwerke. Wer eine aktuell in den Charts befindliche DVD in der relevanten Verkaufsphase weltweit der Öffentlichkeit anbiete, trete wie ein gewerblicher Anbieter auf, so das Gericht. Daher müsse die Beklagte auch rund 460 Euro Abmahnkosten erstatten.
Mit dieser rechtskräftigen Entscheidung wurde überzogenen Schadensersatzansprüchen eine Absage erteilt. Dies sei die positive Nachricht, so die IT-Anwälte des DAV.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 15. Juli 2014 (AZ: 11 U 115/13)
Quelle: www.davit.de
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