Das Oberlandesgericht Dresden rügte das örtliche Amtsgericht: Das Gericht darf nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verkehrsschild gut sichtbar angebracht ist, darauf schließen, dass es der Betroffene auch wahrgenommen und bewusst einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Ob so etwas bewusst oder unbewusst geschieht, ist für die Strafzumessung entscheidend, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltsvereins (DAV).
Zu schnell in der Tempo 30-Zone
Ein Autofahrer hatte beruflich bedingt sehr viel Fahr-Erfahrung und gute Ortskenntnis. Dennoch fuhr er in einer Tempo 30-Zone deutlich zu schnell und wurde erwischt. Das Amtsgericht Dresden verurteilt ihn zu einer Geldbuße von 640 Euro. Der Vorwurf: Er habe sich bewusst über die Geschwindigkeitsbegrenzung hinweg gesetzt. Tatsächlich ist das Schild gut sichtbar angebracht. Auch sei er, so die erste Instanz, ein geübter Kraftfahrer und kenne sich vor Ort aus.
Die Entscheidung
Diese Argumentation reichte dem Oberlandesgericht (OLG) nicht aus. Es stellte fest: Der Umstand, dass das Schild gut sichtbar aufgestellt sei, bedeute nicht zwingend, dass der Betroffene es auch wahrgenommen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein in der Stadt kundiger Fahrer deswegen auch genau den Tatort, also die Stelle seines Geschwindigkeitsverstoßes, kennen müsse. Aus der Art der Bebauung erschließe sich die Geschwindigkeitsbegrenzung, wie häufig, hier nicht, so das Gericht. Die erste Instanz hätte dies alles bei der Beweiswürdigung berücksichtigen müssen. Das OLG hob damit das Urteil auf und wies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück.
Oberlandesgericht Dresden am 9. Juli 2013 (AZ: 24 Ss 427/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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