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Tipps&Urteile

Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen müssen auch wahrge­nommen werden

(DAV). Verkehrs­schilder sind zu beachten. Wer dies nicht tut, muss mindestens mit einem Knöllchen rechnen. Bei der Frage, welche Schuld den Autofahrer trifft, kommt es auch darauf an, ob er den Verstoß bewusst begangen oder ob er ein Schild übersehen hat. Nur weil ein Geschwin­dig­keits­schild gut sichtbar aufgestellt ist, heißt das noch nicht, dass der Autofahrer vorsätzlich zu schnell war.

Das Oberlan­des­gericht Dresden rügte das örtliche Amtsgericht: Das Gericht darf nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verkehrs­schild gut sichtbar angebracht ist, darauf schließen, dass es der Betroffene auch wahrge­nommen und bewusst einen Geschwin­dig­keits­verstoß begangen hat. Ob so etwas bewusst oder unbewusst geschieht, ist für die Strafzu­messung entscheidend, erläutern die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalts­vereins (DAV).

Zu schnell in der Tempo 30-Zone

Ein Autofahrer hatte beruflich bedingt sehr viel Fahr-Erfahrung und gute Ortskenntnis. Dennoch fuhr er in einer Tempo 30-Zone deutlich zu schnell und wurde erwischt. Das Amtsgericht Dresden verurteilt ihn zu einer Geldbuße von 640 Euro. Der Vorwurf: Er habe sich bewusst über die Geschwin­dig­keits­be­grenzung hinweg gesetzt. Tatsächlich ist das Schild gut sichtbar angebracht. Auch sei er, so die erste Instanz, ein geübter Kraftfahrer und kenne sich vor Ort aus.

Die Entscheidung

Diese Argumen­tation reichte dem Oberlan­des­gericht (OLG) nicht aus. Es stellte fest: Der Umstand, dass das Schild gut sichtbar aufgestellt sei, bedeute nicht zwingend, dass der Betroffene es auch wahrge­nommen habe. Es sei auch nicht nachvoll­ziehbar, warum ein in der Stadt kundiger Fahrer deswegen auch genau den Tatort, also die Stelle seines Geschwin­dig­keits­ver­stoßes, kennen müsse. Aus der Art der Bebauung erschließe sich die Geschwin­dig­keits­be­grenzung, wie häufig, hier nicht, so das Gericht. Die erste Instanz hätte dies alles bei der Beweis­wür­digung berück­sichtigen müssen. Das OLG hob damit das Urteil auf und wies den Fall zur neuerlichen Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Oberlan­des­gericht Dresden am 9. Juli 2013 (AZ: 24 Ss 427/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Versiche­rungsrecht

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