Ist der Verein nicht berechtigt, die Wohnungen gewerblich weiter zu vermieten und tut es dennoch, kann der Vermieter ihm kündigen. Das hat zur Folge, dass der Vermieter auch den Wohnungsmietern kündigen darf und sie die Wohnungen räumen müssen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts in Berlin.
Karitativ tätiger Verein vermietet Wohnungen
Ein gemeinnütziger Verein mietete Wohnräume an. Diese Räume vermietete er an seine Mitglieder weiter, wodurch er Gewinn erzielte. Als der Vermieter dies erfuhr, kündigte er den Hauptvertrag und verlangte von den betroffenen Vereinsmitgliedern die Räumung der Wohnungen. Diese weigerten sich, weil sie der Meinung waren, dass es sich um eine erlaubte gewerbliche Weitervermietung des Vereins handele.
Wohnungsräumung rechtens
Nach Ansicht des Gerichts müssen die Mieter die Wohnräume jedoch verlassen. Das Hauptmietverhältnis sei durch die Kündigung des Mietvertrages wirksam beendet worden. Allein bei einem gewerblichen Weitervermietungsverhältnis würde der Hauptvermieter auch Vermieter der Wohnungen werden. Aber der ursprüngliche Vertrag zwischen Verein und Hauptvermieter habe keine gewerbliche Weitervermietung vorgesehen. Auch dürfe ein karitativer Verein in Erfüllung der Aufgaben aus seiner Satzung nicht gewerblich tätig sein.
Vorsicht bei Wohnungsanmietung
Man sollte also vorsichtig sein, wenn man einen Mietvertrag bei einem gemeinnützigen Verein unterschreibt. Wichtig ist, sich vorab zu informieren, ob tatsächlich entweder die Wohnungen dem Verein gehören oder aber der Hauptmietvertrag die Untervermietung zulässt.
Kammergericht Berlin am 6. Januar 2014 (AZ: 8 U 83/13)
- Datum