Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Einspruch per Mail nur mit elektro­nischer Signatur

(red/dpa). Die neuen Kommuni­ka­ti­ons­formen verändern auch den Kontakt mit Behörden: So ist die klassische Papierform heute nicht mehr überall notwendig, wenn es darum geht, Einspruch gegen eine Entscheidung einzulegen. Aber Achtung: Eine ‚einfache’ Mail reicht nicht aus!

Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen einen Aufhebungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheid der Famili­enkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Famili­enkasse wertete die einfache Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen jedoch in der Sache als unbegründet zurück. Dagegen klagte die Frau. 

Einspruch unwirksam

Ob die Famili­enkasse oder die Frau im Recht war, damit musste sich das Gericht inhaltlich jedoch gar nicht mehr beschäftigen. Der Einspruch mit einfacher Mail genüge nämlich nicht den gesetz­lichen Erforder­nissen, so die Richter. Der Bescheid sei also nicht wirksam angefochten worden und damit gültig.

Elektro­nische Signatur notwendig

Damit ein per Mail eingelegter Einspruch wirksam sei, müsse die Mail mit einer qualifi­zierten elektro­nischen Signatur nach dem Signatur­gesetz versendet werden, erläuterten die Richter. Dann entspreche die Form des Einspruchs der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.

Nur die qualifi­zierte elektro­nische Signatur gewähr­leiste, dass der Mail zuverlässig entnommen werden könne, wer sie geschrieben habe. Außerdem werde sicher­ge­stellt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die Mail mit Wissen und Willen des Schreibers der Behörde zugeleitet worden sei.

Auch den Einwand der Frau, das Schrift­form­erfor­dernis werde durch die Anlage zur Mail erfüllt, wiesen die Richter zurück. Hierbei habe es sich um eine Bestätigung der Famili­enkasse gehandelt und nicht um ein Dokument der Mail-Schreiberin, das eindeutig deutlich mache, dass die Frau die Mail geschrieben habe und es sich auch nicht um einen Entwurf handele.

Hessisches Finanz­gericht am 2. Juli 2014 (AZ: 8 K 1658/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht IT-Recht

Zurück