Die Mutter eines volljährigen Kindes hatte gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen jedoch in der Sache als unbegründet zurück. Dagegen klagte die Frau.
Einspruch unwirksam
Ob die Familienkasse oder die Frau im Recht war, damit musste sich das Gericht inhaltlich jedoch gar nicht mehr beschäftigen. Der Einspruch mit einfacher Mail genüge nämlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so die Richter. Der Bescheid sei also nicht wirksam angefochten worden und damit gültig.
Elektronische Signatur notwendig
Damit ein per Mail eingelegter Einspruch wirksam sei, müsse die Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versendet werden, erläuterten die Richter. Dann entspreche die Form des Einspruchs der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.
Nur die qualifizierte elektronische Signatur gewährleiste, dass der Mail zuverlässig entnommen werden könne, wer sie geschrieben habe. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die Mail mit Wissen und Willen des Schreibers der Behörde zugeleitet worden sei.
Auch den Einwand der Frau, das Schriftformerfordernis werde durch die Anlage zur Mail erfüllt, wiesen die Richter zurück. Hierbei habe es sich um eine Bestätigung der Familienkasse gehandelt und nicht um ein Dokument der Mail-Schreiberin, das eindeutig deutlich mache, dass die Frau die Mail geschrieben habe und es sich auch nicht um einen Entwurf handele.
Hessisches Finanzgericht am 2. Juli 2014 (AZ: 8 K 1658/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 08.12.2014