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Dienst­fahrrad: Geldwerter Vorteil für Arbeit­nehmer

(dpa/tmn/red) Das steigende Umwelt- und Gesund­heits­be­wusstsein macht auch vor Dienstwägen nicht Halt: Immer öfter werden sie durch Dienst­fahrräder ersetzt. Diese sind nicht nur der Gesundheit des Nutzers zuträglich, sondern auch in der Anschaffung und im Unterhalt günstiger und in großen Städten oft praktischer als Autos.

Steuer­rechtlich haben Dienst­fahrrad und Dienstwagen jedoch eine Gemein­samkeit: Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Dienst­fahrräder zur Verfügung und dürfen diese sowohl für den Weg zur Arbeit als auch privat genutzt werden, hat der Arbeit­nehmer einen geldwerten Vorteil. Und dieser muss wie bei Dienstautos versteuert werden.

Der Unterschied: Da es bei Fahrrädern keinen fest montierten und nicht-manipu­lierbaren Tacho gibt, kann kein Fahrtenbuch geführt werden. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privat­nutzung kommt also nur die sogenannte 1-Prozent-Regelung zum Tragen: Kostet das Fahrrad beispielsweise 1000 Euro, ist für die Privat­nutzung des Fahrrads jeden Monat ein Betrag von 10 Euro der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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