Steuerrechtlich haben Dienstfahrrad und Dienstwagen jedoch eine Gemeinsamkeit: Stellt der Arbeitgeber den Mitarbeitern Dienstfahrräder zur Verfügung und dürfen diese sowohl für den Weg zur Arbeit als auch privat genutzt werden, hat der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Und dieser muss wie bei Dienstautos versteuert werden.
Der Unterschied: Da es bei Fahrrädern keinen fest montierten und nicht-manipulierbaren Tacho gibt, kann kein Fahrtenbuch geführt werden. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung kommt also nur die sogenannte 1-Prozent-Regelung zum Tragen: Kostet das Fahrrad beispielsweise 1000 Euro, ist für die Privatnutzung des Fahrrads jeden Monat ein Betrag von 10 Euro der Lohnsteuer zu unterwerfen.
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